Resturlaub: Richtlinien für Urlaubsverfall und -übertragung

  • 2 Minuten Lesezeit

Beschäftigte sind grundsätzlich angehalten, ihren Resturlaub bis zum Jahresende zu nehmen, da sonst laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Urlaubsanspruch verfällt. Allerdings ist die Situation komplexer, da Arbeitgeber bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen müssen. Hierbei stellt sich die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Urlaubsverfall und -übertragung gelten.

Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz zeigt, dass der Jahresurlaub prinzipiell im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen ist (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ohne spezifische Gründe verfällt dieser Urlaubsanspruch normalerweise zum 31. Dezember desselben Jahres. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, und selbst dann müssen die übertragenen Urlaubstage bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG).

Neuere rechtliche Entwicklungen und Arbeitgeberpflichten

Wichtige Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgen, betonen die Mitwirkungsobliegenheiten der Arbeitgeber. Diese sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter aktiv und rechtzeitig über den drohenden Verfall von Urlaubstagen zu informieren. Versäumt der Arbeitgeber diese Pflicht, kann er sich nicht auf den Verfall des Urlaubs berufen.

Urlaubsübertragung: Bedingungen und Ausnahmen

Die Übertragung von Urlaubstagen ist zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Dazu zählen unter anderem:

  • Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit,
  • Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen,
  • Betriebliche Engpässe wie saisonbedingte Auftragsspitzen oder technische Störungen.

Ist ein gültiger Grund für die Urlaubsübertragung vorhanden, verschiebt sich die Frist für die Inanspruchnahme des Urlaubs automatisch auf den 31. März des Folgejahres. Ein gesonderter Antrag durch den Arbeitnehmer ist hierfür nicht erforderlich.

Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsplatzwechsel

Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat er grundsätzlich Anspruch darauf, seinen verbleibenden Urlaub beim neuen Arbeitgeber geltend zu machen. Um Doppelansprüche zu vermeiden, ist der vorherige Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG dazu verpflichtet, eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszustellen.

Urlaubsverfall: Gesetzliche Regelungen und Ausnahmen

Generell verfallen nicht genommene Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz am Ende des Kalenderjahres oder, bei zulässiger Übertragung, am 31. März des folgenden Jahres. Jedoch hat sich die Rechtslage durch europäische Vorgaben und entsprechende Urteile des BAG geändert, sodass der Verfall von Urlaubstagen an strenge Bedingungen geknüpft ist. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie ihre Informations- und Hinweispflichten erfüllt haben, um den Verfall von Urlaubstagen geltend machen zu können.

Fazit

Angesichts der komplexen rechtlichen Anforderungen und der jüngsten Rechtsprechung ist es für Arbeitgeber entscheidend, sich aktiv um die Verwaltung von Urlaubsansprüchen zu kümmern und ihre Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die Möglichkeiten und Fristen der Urlaubsnahme zu informieren. Diese proaktive Vorgehensweise minimiert das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen und fördert eine gerechte und transparente Handhabung von Urlaubsansprüchen.


Bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich als Expertin gerne zur Verfügung. 

Foto(s): @orlowa

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.

Beiträge zum Thema