Rückerstattung einer sogenannten Reservierungsgebühr beim Scheitern des notariellen Kaufvertrags

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Ich möchte auf eine Entscheidung des Landgerichts Bremen (Hinweisbeschluss vom 06.06.2016) hinweisen, dass die von einem Makler einbehaltene „Reservierungsgebühr“, die immerhin 1 % des Kaufpreises der Immobilie ausmacht, zurück zu erstatten ist.

In dem Maklervertrag war eine Klausel enthalten, dass eine Reservierungsgebühr von 1 % der Kaufpreissumme anfällt. Diese wird bei Durchführung des notariellen Kaufvertrags auch auf den Kaufpreis angerechnet. Sollte der notarielle Kaufvertrag aus welchem Grund auch immer scheitern, galt die Reservierungsgebühr für den Makler als verdient.

Der Makler weigerte sich, die zunächst vereinnahmte Reservierungsgebühr, die er später als für eine Verhandlung als verdient bezeichnete, zurück zu zahlen.

Das Amtsgericht und Landgericht als Berufungsinstanz haben den Makler zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages verurteilt. Sie waren der Auffassung, dass die Klausel im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, da diese den Käufer in unzulässiger Weise benachteiligt. Eine Maklercourtage ist erst verdient, wenn der notarielle Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Sollte der notarielle Kaufvertrag hingegen scheitern, kann diese Reservierungsgebühr nicht anschließend als eine „verdiente Verhandlungsgebühr“ vom Makler einbehalten werden.

Es empfiehlt sich, die Maklerverträge von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob solche Klauseln enthalten sind und daher eine Zahlung zurückverlangt werden kann.


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