Rückerstattung Reisepreis nach Aufhebung der weltweiten Reisewarnung

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Die weltweite Reisewarnung wurde zum 15.06.2020 für die meisten EU- Mietgliedstaaten, den Schengen-Raum und Großbritannien aufgehoben. 

Nun fragen sich Reisende, ob es trotzdem Möglichkeiten gibt, eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Nach § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB entfallen die Stornierungskosten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

 Dabei galt die weltweite Reisewarnung als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis. Jedoch ist letztendlich nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts ausschlaggebend, sondern die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen.

Dies ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu klären. 

Nach den Erwägungsgründen der EU-Pauschalreiserichtlinie sollen Reisende insbesondere dann ohne Entschädigung vor Reiseantritt zurücktreten können, wenn erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel gegeben sind. 

Einzelfallumstände sind insbesondere das Alter oder Vorerkrankungen der Reisenden, da diese einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind und eine signifikante erhöhte Sterblichkeitsrate im Falle einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.

 Darüber hinaus ist die Art des Reisens zu berücksichtigen. So kommen auf Kreuzfahrtschiffen viele Menschen auf engem Raum über längere Zeit zusammen und deshalb besteht selbst unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko.

 Die rechtliche Einschätzung, ob Stornoentgelte in jedem Fall zurückerstattet werden, bedarf daher einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. 

Jeder Fall bedarf einer individuellen Rechtsberatung. Wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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