Rückwirkende Gewährung von Leistungen - Überprüfungsantrag stellen!

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Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Höhe der Ihnen gewährten Sozialleistungen nicht korrekt ist oder Leistungen zu Unrecht abgelehnt wurden, können Sie einen entsprechenden Bescheid durch den Leistungsträger überprüfen lassen. In Fällen, in denen Sie die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt haben, ist dieser Überprüfungsantrag oft die einzige Möglichkeit, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Mit einem sozialrechtlichen Überprüfungsantrag können Sie sogar bestandskräftige Bescheide überprüfen und ggf. korrigieren lassen.

Erforderlich ist, dass Sie einen (formlosen) Antrag bei dem entsprechenden Sozialleistungsträger stellen. In dem Antrag sollten Sie deutlich machen, womit Sie nicht einverstanden sind. Zwar ist die Überprüfung nicht auf die von Ihnen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für Fehler, kann sich der Leistungsträger darauf beschränken, Ihr Vorbringen abzuhandeln. Gegen einen den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Hier ist auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid - insbesondere die Monatsfrist - zu achten

Rückwirkende Leistungen können längstens für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt werden. Erfolgt die Rücknahme auf Ihren Überprüfungsantrag hin, beginnt diese Frist mit Beginn des Jahres, in welchem Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie den Antrag also bis zum 31.12.2011 stellen - Eingang bei der Behörde - kommt eine rückwirkende Leistungsgewährung ab dem 01.01.2007 in Betracht. Für Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Sozialhilfe) ist der Zeitraum, in denen rückwirkend Leistungen erbracht werden können, jedoch seit dem 01.04.2011 auf ein Jahr begrenzt. Bei einem Antrag bis 31.12.2011 lassen sich in diesen Bereichen also ggf. rückwirkende Leistungen bis 01.01.2010 erreichen.

Fazit: Der Überprüfungsantrag gibt Ihnen im Sozialrecht die besondere Möglichkeit, Bescheide auch dann prüfen zu lassen, wenn Sie die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt haben. So lassen sich beispielsweise auch Bescheide der Jobcenter angreifen, wenn Ihnen nicht die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Über die aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden zu diesem Thema hatten wir berichtet (Newsletter Nr. 2/2011).



Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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