Rückzahlung Corona-Bonus

  • 2 Minuten Lesezeit

Können Arbeitgeber einen ausgezahlten Corona-Bonus zurückverlangen, wenn der Arbeitnehmer anschließend kündigt? – Zur Wirksamkeit von RückzahlungsklauselnViele Unternehmen haben ihren Arbeitnehmern während der Coronapandemie einen sogenannten „Corona-Bonus“ ausgezahlt. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 15.05.2021 (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21) nun entschieden, dass ein Unternehmen, welches seinen Mitarbeitenden freiwillig einen Corona-Bonus ausgezahlt hat, diesen nicht zurückfordern kann, selbst wenn ein Mitarbeiter kündigt und für diese Situation sogar extra eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.Ein Arbeitnehmer erhielt von seiner Arbeitgeberin im November 2020 einen Corona-Bonus. In einer schriftlichen Erklärung zu dieser abgabenfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro wurde auf eine Rückzahlungsklausel in den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer verwiesen. Nach dieser müsse ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen. Außerdem bedankte sich die Arbeitgeberin in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue.Der Arbeitnehmer plante allerdings einen Arbeitsplatzwechsel im Januar 2021 und erklärte der Arbeitgeberin die Kündigung, woraufhin diese bei seinen letzten beiden zu zahlenden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 Euro abzog und sich damit den gezahlten Corona-Bonus wieder zurückholte. Nach Auffassung der Arbeitgeberin sei der Corona-Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden und daher nach der Kündigung der Arbeitnehmerin von dieser zurückzuzahlen. Nach Ansicht des Arbeitsgericht Oldenburg war die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel zum einen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unangemessen, da sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehe. Zum anderen wollte die Arbeitgeberin nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg mit dem Corona-Bonus vielmehr bereits erbrachte Arbeitsleistungen honorieren. Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie getätigt worden. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betreffe also einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Werde eine bereits erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine derartige Rückzahlungsklausel aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig. Daher verurteilte das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Rückzahlung der 550 Euro nebst Zinsen.Sollten Sie als Arbeitnehmer eine freiwillige Sonderzahlung erhalten haben und Rückforderungsverlangen von Seiten ihres Arbeitgebers aufgrund von Rückzahlungsklauseln ausgesetzt sein, sollten Sie diese anwaltlich überprüfen lassen, da diese oft unwirksam sind. Arbeitgeber hingegen sollten sich bei der Ausgestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen bereits im Vorfeld anwaltlich beraten lassen, um solche Fallstricke zu vermeiden. Eine wirksame Vereinbarung ist mit anwaltlicher Hilfe durchaus möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt LL.M.Eur. Daniel Müller

Beiträge zum Thema