Rückzahlung der Vorauszahlungen bei nicht rechtzeitiger Betriebskostenabrechnung?

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Nach § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Rechnet der Vermieter die Betriebskosten nicht innerhalb der Jahresfrist ab, ist der Mieter in einem laufenden Mietverhältnis aufgrund des fälligen Anspruchs auf Abrechnung berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen gemäß § 273 BGB zu verweigern.

Dagegen steht bei einem beendeten Mietverhältnis dem Mieter dieses Druckmittel zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund dessen wird das im laufenden Mietverhältnis bestehende Zurückbehaltungsrecht bei beendetem Mietverhältnis durch einen unmittelbaren Rückerstattungsanspruch ersetzt. Der Mieter kann bei einem beendeten Mietverhältnis sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2005, Az.: VIII ZR 57/04).

Allerdings kann dem Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses der Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Nichtabrechnung der Betriebskosten nur insoweit zugebilligt werden, als der Mieter während des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11).

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