Rufbereitschaft als Arbeitszeit

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Dass das Arbeitsrecht in besonderem Maße europarechtlichen Einflüssen unterliegt ist bekannt, so hat auch die Definition der Arbeitszeit dadurch einen Wandel erfahren. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 2 Abs.1 ArbZG Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Im Europa-rechtlichen Kontext ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, wobei es weder auf die Intensität der geleisteten Arbeit oder der Leistung an sich ankommt. (vgl. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG)

Daher wurde die Rufbereitschaft nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 22.01.2004- 6 AZR 543/02) nicht der Arbeitszeit zugeordnet, da der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmt, um von dort bei Bedarf zur Arbeitsleistung herangezogen werden zu können. Anders der Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit galt, da bei diesem der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt.

Da der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung erbringt, sondern seine Leistung darin besteht, dass er sich an einem Ort aufhält, von welchem aus, er seine Arbeit auf Abruf aufnehmen kann (BAG v. 31.01.2002-6 AZR 214/00), richtet sich die Vergütung auch nicht an der Arbeitszeit aus, sondern stellt einen Ausgleich für den Eingriff in die Freizeit aus.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die freie Wahl seines Aufenthaltsortes überlässt, kann durch eine kurze Zeitvorgabe, binnen derer die Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat, eine Beschränkung der freien Wahl des Aufenthaltsortes eintreten. Die Folge ist, dass keine Rufbereitschaft, sondern Arbeitsbereitschaft vorliegt, die wie ein Bereitschaftsdient zu vergüten ist.

Im Februar 2018 hat der EuGH (EuGH 21.02.2018-C518/15 Matzak) entschieden, dass die Bereitschaftszeit zu Hause als Arbeitszeit zu werten ist, wenn der Arbeitnehmer der Beschränkung unterliegt, binnen einer Frist von 8 Minuten dem Ruf Folge zu leisten.

Fazit: Wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit (8-20 min.) an seinem Arbeitsort einzufinden hat, resultiert daraus eine geographische Einschränkung seines Aufenthaltsortes, sodass diese (Ruf)Bereitschaft als Arbeitszeit gilt.


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