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Sachmangelhaftung: Verschleiß oder Mangel

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Verschleiß und Mangel im Gebrauchtwagenkauf – ungewöhnliche Motorgeräusche


Einleitung


Die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel ist ein zentrales Thema im Kaufrecht, insbesondere beim Erwerb von Gebrauchtwagen. Dieser Artikel zielt darauf ab, die rechtlichen Grundlagen dieser beiden Konzepte zu erläutern und ihre praktische Anwendung anhand von Gerichtsurteilen, insbesondere dem Urteil des OLG Düsseldorf (I-1 U 180/06), zu beleuchten.


Sachverhalt


Im Fall, der dem Urteil des OLG Düsseldorf zugrunde liegt, kaufte der Kläger einen gebrauchten Opel Omega B Caravan CD. Nach dem Kauf bemerkte der Kläger ungewöhnliche Motorgeräusche, die als "Tackern" beschrieben wurden. Ein Sachverständiger identifizierte die Ursache als ein zu großes Ventilspiel, das durch verschmutzte bzw. verschlissene hydraulische Ventilausgleichselemente (Hydrostößel) hervorgerufen wurde. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.


Sachmangel nach § 434 BGB


Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebrauchtwagen trotz gegenteiliger Zusicherungen erhebliche Motorprobleme hat.


Verschleiß


Verschleiß ist der natürliche Prozess der Abnutzung einer Sache durch Gebrauch. Im Kontext des Gebrauchtwagenkaufs ist Verschleiß oft ein erwarteter Zustand und stellt in der Regel keinen Mangel dar.


Abgrenzung in der Rechtsprechung


Das Urteil des OLG Düsseldorf bietet eine klare Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel. Es stellt fest, dass "für normalen, gewöhnlichen Verschleiß der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs in der Regel nicht einzustehen hat".  Weiterhin wird klargestellt, dass "auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand" begründet.


Beweislast und Ausnahmefälle


Das Urteil betont, dass der Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache trägt. Allerdings werden auch Ausnahmefälle diskutiert, die von besonderem Interesse sind:


Ausnahmefälle, in denen das Verschleißrisiko beim Verkäufer liegt


Das Gericht stellt fest, dass ausnahmsweise das Verschleißrisiko beim Verkäufer liegen kann. Dies ist der Fall, wenn "normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei üblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können".


Beispiele für solche Ausnahmefälle könnten sein:


1. Unzureichende Wartung: Wenn der Verkäufer oder Vorbesitzer das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gewartet hat und dadurch ein Verschleißteil vorzeitig ausfällt.

  

2. Bekannte Schwachstellen: Wenn der Verkäufer von bekannten Schwachstellen des Fahrzeugmodells wusste und diese nicht behoben hat, könnte er für den daraus resultierenden Verschleiß verantwortlich sein.


3. Falsche Angaben: Wenn der Verkäufer falsche Angaben zur Nutzung oder zum Zustand des Fahrzeugs gemacht hat, die den Käufer in die Irre führen.


4. Verletzung der Aufklärungspflicht: Wenn der Verkäufer eine ihm bekannte, ungewöhnliche Abnutzung verschweigt, die über den normalen Verschleiß hinausgeht.


Diese Ausnahmefälle sind besonders relevant, da sie die Beweislast und die Haftung im Kontext von Verschleiß und Mangel neu ausrichten können.


Unterschiede zwischen Vorinstanz und Berufungsinstanz


Während die Vorinstanz (Landgericht Duisburg) die Klage abwies, legte die Berufungsinstanz (OLG Düsseldorf) besonderen Wert auf die Abgrenzung von Verschleiß und Mangel und die Beweislast. Die Berufungsinstanz fand die Feststellungen und Bewertungen der Vorinstanz "zumindest im Ergebnis zutreffend" und wies die Berufung zurück.


Schlussfolgerung


Die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel ist komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche Analyse. Das Urteil des OLG Düsseldorf dient als nützliches Beispiel für die Anwendung dieser Konzepte in der Praxis. Es legt die Beweislast beim Käufer und bietet eine differenzierte Betrachtung der Tatbestandsmerkmale, die für die Beurteilung von Verschleiß und Mangel relevant sind.



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