Sale-and-lease-back

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 18.05.2021

Immer wieder hat der eine oder andere einen finanziellen Engpass und benötigt dringend Geld. Dann ist die Frage, wie man am schnellsten und unkompliziert das Problem lösen kann. Verfügt man über Wertgegenstände – Auto, Antiquitäten, Schmuck, Uhren, teure Elektronik etc. - kann man die Dienste eines Pfandleihhauses in Anspruch nehmen. So erhält man einen Pfandkredit (Darlehen), bei dem der Verpfänder seinen Pfandgegenstand als Absicherung für das geliehene Geld hinterlegt. Das Pfandgut bleibt im Eigentum des Pfandhauskunden, der dieses nach einer Frist von drei Monaten wieder auslösen kann. Er zahlt dann den Kredit inklusive Zinsen und Gebühren zurück. Ist er dazu nicht in der Lage, lässt sich der Vertrag verlängern oder aber die Gegenstände werden versteigert bzw. verkauft. Das ist das übliche und seriöse Pfandleihgeschäft. Doch daraus haben „clevere“ Unternehmer ein umstrittenes Geschäftsmodell unter der Bezeichnung „Sale-and-lease-back“ entwickelt, das im Einzelfall zu unstatthaften Rechtsgeschäften führt.

 

In der Not billig verkaufen und teuer zurückmieten 

„Sofort Bargeld bekommen und (scheinbar) nichts änderts sich“ so könnte der Slogan beim Sale-and-lease-back-Geschäft lauten. Im Unterschied zum Pfandhaus kann der Kunde hier seinen Wertgegenstand behalten, indem er ihn zwar verkauft aber vom Käufer least. Besonders gängig ist dieses Geschäft bei Kraftfahrzeugen unter der Bezeichnung „Cash & Drive“. Der Kunde bekommt hier Geld für sein Auto und kann es weiter nutzen als wäre nichts geschehen. So glücklich der „Gerettete“ vielleicht zunächst ist, so teuer und nachteilig erweist sich zumeist dieses „Geschäft“ für ihn. Deshalb halten einige Gerichte in diesem Fall sale-and-lease-back für rechtlich fragwürdig. So bewerten z.B. die Oberlandesgerichte (OLG) Karlsruhe und Frankfurt/a.M. den Ankauf von Fahrzeugen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts für unwirksam.

Sale-and-lease-back und der Verstoß gegen die Gewerbeordnung und das Wettbewerbsrecht

Das OLG Karlsruhe entschied am 12.11.2020 (Az. 7 U 69/20), dass § 34 Abs. 4 GewO eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes verbietet, die für den Kunden besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstoße gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dies habe in der Konsequenz die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge.

Das OLG Frankfurt/a.M. sah in seinem Urteil vom 01.02.2018 (Az. 6 U 49/17) bei sale-and-lease-back-Geschäften einen Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel. Der gewerblich Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts stelle gem. § 34 Abs. 4 GewO einen unzulässigen und zugleich unlauterer (§ 3a UWG ) Rückkaufhandel dar, wenn im Fall des Rücktritts der vom Verkäufer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus zu entrichtende Mietzins den Nutzungsersatz für das überlassene Fahrzeug und das zur Verfügung gestellte Kapital übersteige.

Fazit

Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle Verträge, bei denen der Verkäufer dem gewerblichen Käufer sein Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz hinausgeht. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO hat die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge. Die Verträge sind wegen §§ 34 Abs. 4 GewO, 134 BGB nichtig.

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