Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung: BGH stärkt Anlegerrecht

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Ein Anleger, der eine Kapitalanlage abschließen möchte, wird sich in den überwiegenden Fällen an einen Berater wenden. Von diesem verspricht er sich eine umfassende Beratung zu den einzelnen Produkten.

Der Berater verdient sein Geld damit, diese Produkte zu vertrieben und erhält dafür eine entsprechende Provision. 

Diese beiden Interessen von Anleger und Berater stehen sich oft gegenüber und müssen in Einklang gebracht werden. Leider ist dies nicht immer erfolgreich und geht dann zu Lasten der Anleger.

Der Anleger möchte nämlich gerade in Niedrigzinsphasen eine höchst mögliche Rendite mit seinem Geld erwirtschaften. Ein seriöser Berater müsste den Anleger in einem solchen Fall darüber aufklären, dass mit einer hohen Rendite hohe Risiken einhergehen. Dies gefährdet für ihn jedoch den Abschluss des Geschäftes und damit seine Provision. Viele Berater entziehen sich dieser Situation entweder dadurch, dass sie auf Risiken hinweisen, diese jedoch herunterspielen oder den von der Fondsgesellschaft herausgegebenen Prospekt austeilen und auf diesen verweisen. Die Übergabe des Prospektes lassen sich die Berater sodann in den Zeichnungs- und Beratungsunterlagen bestätigen. Dies erfolgt oft durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes und der Nennung des (angeblichen) Datums.

Ein Anleger, der sich von seinem Berater schlecht beraten fühlt, möchte sein verlorenes Geld aufgrund einer risikoreichen Anlage von diesem zurückerhalten. Dabei muss der Anleger nachvollziehbar darstellen können, worin er die fehlerhafte Beratung sieht. Der Bundesgerichtshof hat als höchstes Gericht in Deutschland in der Vergangenheit entschieden, dass eine Beratung über die Anlage nicht nur mündlich erfolgen kann. Der Berater kann auch den Prospekt an den Anleger übergeben. Eignet sich der Prospekt aufgrund seiner Richtigkeit und Vollständigkeit zur ordnungsgemäßen Aufklärung, hat der Berater seine Pflicht durch eine rechtzeitige Übergabe erfüllt. Ob eine Übergabe rechtzeitig war, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht taggenau festgelegt werden.

Hat der Anleger dem Berater in den Unterlagen quittiert, dass er den Prospekt zu einem bestimmten Datum erhalten hat – auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall war – war es in der Vergangenheit für den Anleger schwer, dies zu entkräften. Etwaige Zeugenaussagen standen in Widerspruch zu den unterzeichneten Unterlagen und die Entscheidungen gingen zu Lasten der Anleger aus. Der Berater hatte sodann mit der Übergabe des Prospektes alles Erforderliche für die Beratung getan. Dem Anleger war es nicht möglich, dies zu entkräften.

Dem ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.01.2019, Az.: III ZR 109/17 entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Klausel, die nicht getrennt von Zeichnungs-/Beratungsunterlagen den Erhalt des Prospekts quittiert, unwirksam ist. Dies hat der BGH damit begründet, dass es für den Anleger eine Erschwerung der Beweisführung bedeutet, wenn er den Erhalt und die Kenntnisnahme des Prospekts quittiert. Es stellt einen Nachteil für den Anleger dar, der demnach beweisen muss, den Prospekt nicht erhalten und den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Da ein solcher Beweis für den Anleger kaum zu führen ist, ist eine solche Klausel, die eine Tatsachenbestätigung darstellt, unwirksam.

Diese Entscheidung wird viele Anleger freuen, die in der Vergangenheit aufgrund der Kostenintensität dieser Prozesse aufgrund der Quittierung des Erhalts des Prospektes von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand genommen haben.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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