Schadensersatz bei HCI-Schiffsfonds – hier droht Verjährung in 2018

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Die HCI Unternehmensgruppe bietet seit über 25 Jahren Fondsbeteiligungen vor allem im Bereich der Schiffsfonds sowie schiffsbezogener Anlagen an. Zahlreiche Anleger sind mit der Entwicklung ihrer HCI Schiffsbeteiligung jedoch unzufrieden, weil sich viele dieser Fonds nicht wie prospektiert entwickelt haben. Ausschüttungen waren überhaupt nicht erfolgt oder nach wenigen Jahren eingestellt worden. Zahlreiche Fonds mussten in den letzten Jahren bereits Insolvenz anmelden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei erreichen regelmäßig Anfragen von Anlegern, die in HCI Schiffsfonds investiert haben und wissen wollen, ob noch Möglichkeiten bestehen, die Beteiligung zu beenden und das eingesetzte Kapital zurückzuerhalten. In der Regel wurden die Beteiligungen bereits vor längerer Zeit abgeschlossen; es ist daher vorab zu prüfen, ob mögliche Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Denn die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB endet Tag genau 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. In diesem Jahr sind daher Beteiligungen betroffen, die im Laufe des Jahres 2008 angeboten und gezeichnet wurden. Dies betrifft u. a. folgende HCI-Schiffsfonds:

- MS „Hermans-S.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG 

- MS „Elisabeth S.“ GmbH & Co. KG

- PSV Hellespont Dawn GmbH & Co. KG

- MS „Hammonia Frequency“ Schifffahrts GmbH & Co. KG

- Dachfonds „HCI Shipping Select 28”.

Ob Schadensersatzansprüche bestehen, hängt dabei davon ab, ob im Vorfeld der Zeichnung einer anleger- und/oder anlagegerechte Beratung vorgelegten hat. Aus zahlreichen Gesprächen wissen wir, dass dies häufig nicht der Fall gewesen ist. Vielen Anlegern wurde verschwiegen, dass es sich bei der Beteiligung an einem Schiffsfonds um eine unternehmerische Beteiligung handelt, der das Risiko des Totalverlustes innewohnt. Zur Altersvorsorge ist eine solche Beteiligung grundsätzlich nicht geeignet. Häufig fehlte auch die Aufklärung darüber, dass Ausschüttungen in der Regel nicht aus echten Gewinnen, sondern nur aus der laufenden Liquidität erfolgen. Diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen müssten aber unter Umständen im Falle von Liquiditätsengpässen oder gar im Insolvenzfall zurückgezahlt werden.

Wurde die Beteiligung über eine Bank vermittelt, muss der Anlageberater zudem ungefragt über die Provisionen aufklären, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhält. Auch dies ist in vielen Fällen nicht geschehen.

Liegt eine Falschberatung vor, steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er seine Beteiligung nicht gezeichnet. Die Beweispflicht für eine fehlerhafte Aufklärung liegt dabei allerdings beim Anleger.

In vielen Fällen kann daher auch jetzt noch eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich sein. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall kann von uns vorgenommen werden. Zuständiger Ansprechpartner in der Kanzlei ist hierfür Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.   

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bildet dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. 


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