Schadensersatz nach Rodelunfall: Was muss Rodler tun, um Kollision zu vermeiden

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Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zu einem Rodelunfall, bei dem der Rodler zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an einen Fußgänger verurteilt wurde,  hat überraschend klare Verhaltensregeln festgelegt.

Der Unfall hat sich bei Dunkelheit auf der sehr beliebten Rodelbahn von der Oberen Firstalm hinunter zum Spitzingsee ereignet. Diese Rodelbahn ist streng genommen gar keine, sondern eine Straße, an der auch Häuser mit Pkw-Zufahrten liegen, weshalb das Rodeln zu bestimmten Zeiten eingeschränkt und auch nicht ganz ungefährlich ist.

Außerdem handelt es sich bei der Bahn um den Weg, der vom Parkplatz zur namensgebenden Oberen Firstalm führt, weshalb gerade bei guten Bedingungen (Schneeauflage, Temperaturen) diese Strecke sehr frequentiert wird, tagsüber auch von etlichen Familien mit kleinen  Kindern.

In jedem Fall muss man als Rodler dort mit heraufkommenden Fußgängern rechnen, was bei manch anderen Bahnen nicht der Fall ist.

Der Unfall, bei dem ein Fußgänger, der auf dem Weg hoch zur Firstalm war, mittelschwer verletzt wurde, beruhte auf einem klassischen „Missverständnis“: Während der Hinabrodelnde, der zusammen mit seiner Freundin auf einem Schlitten saß, in Fahrtrichtung nach links ausweichen wollte, sprang der Fußgänger in Gehrichtung nach rechts, so dass eine Kollision nicht mehr vermieden werden konnte.

Das Gericht stellte nun fest, dass dem Rodler zwar kein Fahrfehler unterstellt werden könne, dass er aber zu spät gebremst habe, obwohl er dies versuchte.

Insbesondere hätte er, unmittelbar nachdem er die beiden von unten kommenden Fußgänger wahrgenommen hatte, mit dem Bremsen beginnen müssen.

Ausgehend von den weiteren Angaben der Parteien und Zeugen ging das Gericht von einer Geschwindigkeit deutlich über 20 km/h aus, welche der Rodler zum Zeitpunkt der Wahrnehmung gefahren sein muss.

Das Gericht zog dabei eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht, wo bei einer unklaren Verkehrssituation ein Fahrer ebenfalls unmittelbar nach deren Entstehung mit dem Bremsvorgang beginnen muss.

Dies wurde hier vom Rodler zum einen offenbar nicht energisch genug umgesetzt, zum anderen war ihm ein abruptes Bremsen - durch Hochziehen des vorderen Schlitten-Teils - nicht möglich, weil der Rodel nicht nur mit ihm, sondern auch mit seiner Freundin besetzt war.

In jedem Fall ist es nach Ansicht des Gerichts einem Rodler zuzumuten, mit vollem Einsatz der Hacken, und nicht etwa nur der flachen Sohlen, zu bremsen um eine Kollision mit einem Fußgänger zu vermeiden.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass eine „Beleuchtung“ von den Fußgängern, auch weil die Nacht mondhell und die Strecke zumindest schwach beleuchtet war, hier nicht gefordert werden konnte.


Andreas Pflieger

Rechtsanwalt und Skilehrer

Foto(s): ©Adobe Stock/FS-Stock


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