Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

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Nach der Regelung in § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjaht vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Zuständig für die Zurverfügungstellung entsprechender Betreuungsplätz ist der jeweilige Träge der Jugendhilfe, in der Regel also die Kommunen oder Landkreise.

Mit Urteil vom 28.05.2021 -13 U 436/19- hat  das OLG Frankfurt einen Landkreis zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 23.000  verurteilt, weil dieser einer Mutter für die Monate  März bis November 2018 trotz Anmeldung des Bedarfes keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihr Kind angeboten hatte. 

Im entschiedenen Fall hatte die Mutter bereits unmittelbar nach der Geburt den Betreuungsbedarf für ihr Kind angemeldet und auf dem entsprechenden Fragebogen alle vorhandenen Betreuungseinrichtungen angekreuzt und damit ihre umfassenden Betreuungsbedarf geltend gemacht. Gleichwohl hatte der Lnadkreis der Mutter für die fraglichen Monate nur einen 30 Min. von ihrem Wohnort entfernten Betreuungsplatz angeboten, bei dem die Mutter bis zu ihrem Arbeitsplatz 56 Min. pro Strecke unterwegs gewesen wäre.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat der beklagte Landkreis seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt. Der Landkreis sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werden. Diese Verpflichtung bestehe auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten. Vielmehr sei der Landkreis aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Im vorliegenden Fall habe der beklagte Landkreis der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen. Zumutbar ist danach ein Platz, der dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordere das aktive Handeln des zuständigen Trägers der Jugendhilfe im Sinne eiens Vermittelns bzw. Verschaffens. Der im vorliegenden Fall tatsächlich nachgewiesene Platz sei ansgesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie aufgrund des Fehlens eines Betreuungspaltzes erlitten habe.

Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt worden.





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