Schadensersatzpflicht bei Erschwerung des Umgangs mit dem eigenen Kind

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Leben Eltern minderjähriger Kinder getrennt und ist der Umgang mit diesen grundsätzlich geregelt, so macht sich der zur Gewährung des Umgangs Verpflichtete nach der Entscheidung des OLG Bremen vom 24.11.2017 – 4 U 61/17 schadensersatzpflichtig, wenn er dem Umgangsberechtigten die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes erschwert oder gar unmöglich macht. Ebenso wenig darf der Elternteil, der dem Anderen den Umgang mit dem Kind zu gewähren hat, dem Umgangsberechtigten durch solche Erschwerungen die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes für die Zukunft verleiden.

Gemäß der vorzitierten Entscheidung begründet § 1684 I BGB zwischen den Eltern ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art. Dieses beinhaltet die Pflicht, auf die wirtschaftlichen Interessen des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht unnötig zu erschweren, indem er ihm z. B. unnötige Vermögensopfer (z. B. nachträgliche Forderung der Beteiligung an Reisekosten etc.) auferlegt.

Auch die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts bezogen auf etwaige Reiseunterlagen zum Beispiel bei Unterhaltsrückständen, dürfte ins Leere gehen, wenn dieses nicht ausdrücklich bei Abschluss der Umgangsregelung vereinbart wurde.

Der Verpflichtete hat dann dem Berechtigten alle Kosten zu erstatten, die ihm zur ungestörten Umsetzung seines Umgangsrecht entstehen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass bei einer Erschwerung des Umgangs durch den zur Gewährung Verpflichteten eine sog. Verschuldensvermutung besteht. Das bedeutet, dass der gewährungsverpflichtete Elternteil die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihn kein Verschulden für sein Verhalten, das zum Eintritt des Schadens des Umgangsberechtigten geführt hat, trifft.


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