Scheidung – die üblichen Irrtümer

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Die Rechte und Pflichten bei einer Scheidung werden oft kolportiert und fehlinterpretiert. Insbesondere viele Online-Portale bauen auf das Motto „Hauptsache billig“ bzw. der Leser interpretiert dies so.

Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Irrtum Nr. 1: Scheidung ohne Anwalt

Bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang.

Irrtum Nr. 2: Ein Anwalt reicht für beide Parteien

Ein Anwalt darf nicht beide Eheleute vertreten, noch nicht einmal beraten. Dies nennt sich Parteiverrat und ist standesrechtlich verboten. Denn dann würde der Anwalt sog. „widerstreitende Interessen“ vertreten. Die von einem einzelnen Rechtsanwalt bearbeitete sogenannte „einvernehmliche Scheidung“ gibt es nicht. Der Rechtsanwalt ist dann nur für die Interessen seines Mandanten bzw. seiner Mandantin zuständig, er kann die andere Partei nicht „mitberaten“. Eine Vertretung beider Parteien ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Interessengegensätze klar hervortreten. Dies ist z. B. bei Ehescheidungen ohne Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen der Fall. Entscheidend ist, ob eine geradlinige und unabhängige Berufsausübung vom Anwalt noch gewährleistet werden kann. Ein Anwaltsvertrag, der unter Verstoß gegen diese Grundsätze geschlossen wurde, ist nichtig. Beide Parteien haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Honorars.

Irrtum Nr. 3: Bis zu Scheidung gehört dem Ehepaar alles gemeinsam

Sofern nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es wird verglichen und ausgeglichen, was die Eheleute an Anfangs- und Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung haben. Stichpunkt ist die Eheschließung und der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Gegner zugestellt wurde. Dies ist eine komplizierte Einzelfallentscheidung. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen geprüft.

Irrtum Nr. 4: Eine Scheidung ist gegen den Willen des anderen nicht möglich

Wenn die Ehe zerrüttet ist, wird dies bei einer sog. einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr vermutet (Trennungsjahr). Bei einer streitigen Scheidung greift die gesetzliche Vermutung der Zerrüttung nach drei Jahren. Lebt der Ehepartner bereits mit einer anderen Peron zusammen, dann kann die unwiderlegbare Zerrüttung auch vor dieser Zeit greifen. Dann gibt es noch die sog. Härtefallscheidung. Hier müssen Sie den Einzelfall mit Ihrem Anwalt besprechen.

Irrtum Nr. 5: Reicht derjenige, der weniger verdient die Scheidung ein, wird es billiger

Der Verfahrenswert der reinen Scheidung richtet sich immer nach dem dreimaligen Monatsnettoeinkommen der Eheleute. Hinzu kommt ggf. der Verfahrenswert des Versorgungsausgleiches, den das Gericht von Amts wegen bestimmen muss.

Irrtum Nr. 6: Kein Unterhalt nach der Scheidung für den Ex-Partner

Grundsätzlich muss jeder Partner nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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