Scheidung in Japan?

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So geht die Anerkennung einer japanischen Ehescheidung

Wenn Sie mit einer Japanerin oder einem Japaner verheiratet sind, haben Sie bestimmt schon einmal von der sogenannten Briefscheidung gehört. Das japanische Recht ermöglicht nämlich recht unbürokratisch eine Ehescheidung durch Vereinbarung der Ehegatten. Dazu müssen sich beide einig sein und eine Anmeldung der Ehescheidung (Rikon-Todoke離婚届け) beim Bürgermeister der Gemeinde einreichen. Dies kann mündlich oder schriftlich (z.B. mit einem Formular) erfolgen und es braucht mindestens zwei volljährige Zeugen. Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, ist eine Regelung zu treffen, welcher Ehepartner die elterliche Sorge nach der Scheidung trägt. Durch die Anmeldung der Ehescheidung wird diese rechtskräftig. Ehescheidung und Elternrecht sind dann im Familienregister(Koseki-Tohon戸籍謄本) einzutragen.

In der Vergangenheit konnten deutsche Mandanten diese Privatscheidung oft in Deutschland nicht anerkennen lassen. Dies lag meist daran, dass auf die Ehe deutsches Recht anzuwenden war. So entschied zum Beispiel auch das Kammergericht am 3. November 2020. Es hätte jedoch anders entscheiden müssen, wenn die Ehegatten wirksam eine Rechtswahl getroffen hätten. Die Wahl des japanischen Rechts ist z.B. möglich, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl die japanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden. Wichtig ist dabei wie so oft die Reihenfolge: erst die Rechtswahl, dann die Scheidung.

Das klingt jetzt verlockend? Der Teufel steckt jedoch wie oft im Detail. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten, ob das, was auf den ersten Blick günstig aussieht, sich auch für Sie rechnet.


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