Scheidung in Spanien - einfach und günstig

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Wenn einer der Parteien in Spanien resident ist, so kann eine Ehe in Spanien geschieden werden. Erfahren sie in diesem Artikel, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie eine Scheidung in Spanien beantragt wird.

Die Scheidung in Spanien

Eine Scheidung in Spanien ist einfach, kostengünstig und schnell umsetzbar, wenn beide Parteien sich auf eine angemessene Regelung über die Fragen zu möglichen Kindern und das Vermögen einigen. Alle Kriterien bezüglich der Aufteilung von Vermögen, Zuwendungen für Alimente und Unterhalt, Sorgerechte oder Umgangsrechte können durch beide Ehepartner gemeinsam mit einem Anwalt aufgesetzt und bei Gericht im Rahmen eines Scheidungsantrags eingereicht werden. Eine Scheidung kann somit im Idealfall in Spanien in ca. drei Monaten abgewickelt werden. Die Kosten für eine nicht konfliktive Scheidung in Spanien liegen für beide Partner zusammen bei ca. 4.000,00 bis 6.000,00 Euro.

Um eine Scheidung in Spanien zu erwirken, müssen die Beteiligten keine Gründe anführen. Es ist lediglich ein Antrag eines der Ehepartner erforderlich. Nicht-spanische Staatsangehörige können eine Scheidung in Spanien beantragen, wenn sie beide oder einer der Ehepartner in Spanien mind. 6 Monate resident sind. In Ausnahmefällen, z.B. wenn Kinder bereits in Spanien eingeschult sind, gelten auch kürzere Residenzzeiten. Gleichfalls kann in Spanien geschieden werden, wenn einer der Ehepartner spanischer Staatsbürger ist oder deren Kinder in Spanien leben. Bei einer strittigen Scheidung müssen beide Parteien ihren Wohnsitz in Spanien haben oder der nicht in Spanien ansässige Partner muss die spanische Gerichtsbarkeit für die Durchführung der Scheidung akzeptieren.

Nach der Scheidung in Spanien, Erbrecht

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, können die beiden Parteien wieder heiraten. Die Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass sie die ehelichen Erbrechte verlieren. Daher ist immer zu empfehlen, ein bestehendes Testament nach der Scheidung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Kinder bei einer Scheidung in Spanien

Geschiedene Eltern behalten auch nach der Scheidung ihre Pflichten in Bezug auf deren Kinder. Spanische Gerichte gewähren im Allgemeinen Unterhalt, wenn einer der Ehegatten durch die Scheidung wirtschaftlich benachteiligt ist. Ein typisches Beispiel wäre, wenn ein Ehepartner seine Karriere aufgegeben hat, um sich um die Kinder zu kümmern. Die Höhe der Unterhaltszahlungen variiert, liegt aber im Allgemeinen zwischen 15 und 30 Prozent des höheren Einkommens.

Wenn es sich um minderjährige oder Kleinkinder handelt, wird das Sorgerecht in vielen Fällen der Mutter zugesprochen. Es sei denn, es liegen Faktoren vor, die zeigen, dass dies nicht im besten Interesse des Kindes wäre. In den letzten Jahren haben die Gerichte verstärkt die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts ausgesprochen. Wenn sich das Paar darauf einigt, das Besuchsrecht zu teilen, so wird dies berücksichtigt.

Einreichung einer Scheidung in Spanien

Eine Scheidung in Spanien ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Sie und/oder Ihr Ehepartner sind zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung in Spanien resident gemeldet.
  2. Wenn Sie und Ihr Ehepartner spanische Staatsangehörige sind, können Sie sich im Falle einer einvernehmlichen Scheidung scheiden lassen, egal wo Sie resident sind.
  3. Wenn Sie der Antragsteller sind und die spanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Spanien leben. Die Staatsangehörigkeit ist für ein Scheidungsverfahren nicht wichtig, aber der nachzuweisende Wohnsitz.
  4. Wenn Sie der Ehegatte sind und einen spanischen Wohnsitz haben (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit).
  5. Wenn Sie nachweisen können, dass der Lebensmittelpunkt der Familie in Spanien liegt (Einschulung der Kinder in Spanien, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland, feste Anstellung bei einem spanischen Arbeitgeber oder Selbständigkeit in Spanien…)

Die Ehegatten können sich einvernehmlich scheiden lassen, wenn sie mindestens drei volle Monate verheiratet waren. Es ist nicht erforderlich, dass die Eheleute vor der Einreichung der Scheidung bereits längere Zeit rechtlich getrennt gelebt haben. Es gibt in Spanien also kein Trennungsjahr.

Unstrittige, einvernehmliche Scheidung

Das Verfahren für eine Scheidung erfolgt am schnellsten und damit auch am kostengünstigsten, wenn beide Parteien einvernehmlich der Auflösung ihrer Ehe zustimmen und sich über die Konditionen einig sind. Gründe für eine Scheidung müssen nicht angegeben werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung legen die Parteien mit dem Scheidungsantrag einen Einigungsvertrag vor, in dem folgende Punkte geregelt werden:

  • Zusammenleben und Sorgerechtsregelungen für etwaige Kinder. Dazu gehört auch das Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils.
  • Der Betrag und Zeitraum, die für den Unterhalt für die Kinder gezahlt werden soll. In der Regel zahlt der Partner Unterhalt an jenen Partner, der das alleinige Sorgerecht für die Kinder erhält. Wird das Sorgerecht 50/50 geteilt, erfolgt in der Regel keine Unterhaltszahlung, da sich beide Partner jeweils um den Unterhalt der Kinder kümmern. Über die Sonderkosten für z.B. Privatschulen und Hobbies können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden
  • Etwaige Ausgleichszahlungen oder Alimente, die einer der Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten zu leisten hat.
  • Die Nutzung einer Familienwohnung.
  • Die Art und Weise, in der die Ehegatten gegebenenfalls weiterhin zu den Familienkosten beitragen
  • Die Aufteilung des Vermögens aus einer Zugewinngemeinschaft (Immobilien, Wertpapiere, Bargeld, PKWs…)

Zum Scheidungsantrag sind die aktuellen Ausweise, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder mit einzureichen.  

Notarielle Scheidung in Spanien

In manchen Fällen, wenn es z.B. keine Kinder und kein Vermögen gibt, kann die Scheidung in Spanien bei einem Notar eingereicht werden.

Nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es möglich, dass ein Paar sich noch einfacher und unkomplizierter bei einem spanischen Notar scheiden lassen kann. Dies gilt, wenn keine Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind und es sich um eine einvernehmliche Scheidung, wie oben beschrieben, handelt. Des Weiteren müssen in diesem Falle beide Ehepartner in Spanien resident sein.

Der Notar muss sich in dem Gebiet befinden, in dem eine oder beide Parteien leben oder in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Auch in diesem Fall muss ein in Spanien zugelassener Anwalt die Scheidungsurkunde gemäß dem Zivilgesetzbuch vorbereiten. Tatsächlich kann eine Vertretung von beiden Parteien mit einer Vollmacht ausgestattet werden, so dass sie nicht persönlich beim Notar erscheinen müssen. So kann eine Scheidung in Spanien, wenn man sich einig ist und keine gemeinsamen Kinder hat, sehr einfach vollzogen werden. Sie müssen nur die Notargebühren, die Anwaltskosten und die Kosten für eine Vollmacht bezahlen.

Konfliktive Scheidung

In diesem Fall wird der Scheidungsantrag nur von einer der beiden Eheparteien eingereicht. Dieser Fall wird als strittige/konfliktive Scheidung bezeichnet. Ein solches Gerichtsverfahren kann entsprechend langwierig sein. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, dann müssen die Interessen der beiden Parteien durch jeweils eigene Anwälte vertreten werden.

Je nach der Situation eines der Ehepartner, kann vor der Einleitung des eigentlichen Scheidungsverfahrens eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um z.B. eine vorläufige Vermögensregelung, das Sorgerecht für die Kinder, den Unterhalt und die Alimente zu vereinbaren.

Eine konfliktive Scheidung kann auch in Spanien zwischen einigen Monaten und mehr als einem Jahr dauern.  

Die Familienanwälte der De Micco & Friends begleiten Scheidungen in ganz Spanien und Sie beraten Sie gerne in Ihrer jeweiligen, individuellen Situation.

Foto(s): De Micco & Friends SL

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