Scheidung Teil I

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Die Voraussetzungen

I. Trennung

Die Voraussetzung für eine Scheidung ist gegeben, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bilden und eine Erwartung auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht gegeben ist. Eine Trennung der Lebensgemeinschaft ist dann gegeben, wenn die Eheleute sich voneinander räumlich, wirtschaftlich und emotional gelöst haben. 

Sollten während der Trennungszeit Versöhnungsversuche vorgenommen worden sein, dürfen diese nicht länger als drei Monate andauern. Dauert eine Versöhnung nicht länger als drei Monate, ändert dies nichts an dem Trennungsjahr. Eine Trennung unter einem Dach ist möglich, jedoch ist auch hier zu beachten, dass jegliches Wohnen und Leben strikt getrennt werden muss, z. B. getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Essen, kein gemeinsames Hauswirtschaften, usw.

II. Antrag auf Ehescheidung

Der Antrag auf Ehescheidung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden. Durch die Einzahlung der Gerichtskosten wird der Antrag vom Gericht an den Ehegatten zugestellt. Sollten ein Ehegatte oder beide finanziell nicht in der Lage sein, die Gerichtskosten und die Anwaltskosten zu zahlen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. 

Tipp: Lassen Sie sich über die Voraussetzungen und die Antragsstellung der Verfahrenskostenhilfe von einem Rechtsanwalt beraten. 

III. Versorgungsausgleich

Während des Scheidungsverfahrens schickt das Gericht den Beteiligten die Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu. Dies erfolgt von Amts wegen. Die Unterlagen müssen dann von den Eheleuten ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt werden. 

IV. Scheidung mit einem Rechtsanwalt

Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass beide Ehegatten von einem Rechtsanwalt „vertreten“ werden. Denn es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass ein Anwalt nur die Interessen eines Mandanten vertritt. Daher kann derselbe Rechtsanwalt nicht so einfach beide Ehegatten vertreten, weil es dann zu einem Interessenkonflikt kommt.

Die Voraussetzung, eine Scheidung mit einem Rechtsanwalt durchzuführen, ist gegeben, wenn beide Ehegatten sich über alle offenen Fragen einig sind und eine einvernehmliche Scheidung vornehmen wollen. Dann wird im Scheidungstermin der eine Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten und der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu. Diese Alternative bietet sich an, weil die Rechtsanwaltskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden und es somit preisgünstiger für die Parteien ist. Wichtig ist, dass derjenige Ehegatte, der keinen Rechtsanwalt beauftragt hat und lediglich von dem Rechtsanwalt des anderen Ehegatten quasi mitvertreten wird, keine eigenen Anträge vor dem Gericht stellen und auch keine Rechtsverzichte erklären darf. 

V. Onlinescheidung

Heutzutage stellt sich für Ehegatten die Frage, ob eine Onlinescheidung sinnvoll ist. Bitte beachten Sie, dass eine Onlinescheidung in Bezug auf die Kosten keinen Vorteil bietet. Die Gerichts- und Anwaltskosten werden nur vom Gericht festgesetzt. Es wird ein Verfahrenswert ermittelt und aufgrund diesem Wert kann der Rechtsanwalt seine Kosten festsetzten lassen. Hier hat der Rechtsanwalt keine Möglichkeiten, einzuwirken. Auch ist eine Onlinescheidung nicht schneller als das herkömmliche Scheidungsverfahren.

Lesen Sie im nächsten Teil über das Unterhaltsrecht. Wem steht während oder nach der Trennung was und in welcher Höhe zu? 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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