Schenkungssteuer und Freibeträge

  • 4 Minuten Lesezeit

Schenkungssteuer: Familien profitieren von hohen Freibeträgen

Schenkungen von Angehörigen sind bis zu bestimmten Freibeträgen nicht steuerpflichtig. Erst wenn der Wert der Schenkung den geltenden Freibetrag übersteigt, ist dieser Betrag zu versteuern.  Je nach Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse und dem Wert der Schenkung beträgt der Steuersatz 7 bis zu 50 %. Um Probleme im Nachhinein zu vermeiden, empfehlen wir, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Berechnung der Schenkungsteuer

Die tatsächliche Höhe der Schenkungssteuer sollte immer ermittelt werden, bevor man eine Schenkung an Familienangehörige ausführt (oder selbst eine erhält). Die Berechnung hängt von den nachfolgenden Faktoren ab:

1. Der Wert der Steuer auf die Schenkung. Bei Immobilien ist der Verkehrswert anzusetzen.

2. Die Steuerfreistellung der Beschenkten, die vom Grad der Verwandtschaft abhängt.

3. Der von der Steuerklasse und dem Steuerwert abhängende Steuersatz.

4. Ausnahmen von der Steuer für bestimmte Vermögensarten wie Immobilien.

5. Der Betrag und die Anzahl der möglichen Vorschenkungen im letzten Jahrzehnt.

Sie können die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer verringern, wenn Sie Angehörige innerhalb Ihrer Familie mit Schenkungen bedenken möchten. Familienpools sind dafür ein wirksames Mittel. Man hat die Möglichkeit, darin sowohl das persönliche Vermögen als auch das betriebliche Vermögen seiner Familie zusammenzufassen und diese steueroptimiert zu verteilen.

Die Besteuerung dieser Zuwendungen

In § 7 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sind die steuerpflichtigen Zuwendungen aufgeführt. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

1. Die Begünstigung des Ehepartners oder der Ehepartnerin, die sich aus der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ergibt

2. Eine Schenkung als Zuwendung ohne Gegenleistung unter lebenden Personen

3. Die Gewährung einer Abfindung, etwa für einen Erbverzicht

4. Die Begünstigung einer Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft.

5. Eine weitere Zuwendung, die der Schenkungssteuer unterliegt, kann das Partnerkonto von Ehegatten sein. Gleiches trifft zu, wenn Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt sind.

Die Schenkung in Kürze erklärt 

Bei einer Schenkung handelt es sich um einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag, bei dem eine Partei der anderen einen Teil ihres Vermögens zukommt. Im Voraus haben sich die beiden Parteien darauf geeinigt, dass bei der Übertragung der Schenkung keine Gegenleistung zu zahlen ist.

Die gemischte Schenkung ist eine besondere Art von Schenkung. Wenn Übertragungen von Vermögenswerten nur teilweise kostenlos sind, entsteht dies. Das bedeutet, dass auch dann, wenn der Kaufpreis einer Ware geringer ist als der Wert der Gegenleistung, eine Schenkungssteuer zu entrichten ist. Im vorliegenden Fall wird der kostenlose Teil als Schenkung betrachtet und wird von der Schenkungssteuer befreit.

Höhe der Schenkungssteuer

Die Höhe der Schenkungssteuer wird vor allem durch den Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten bestimmt. Wenn dieser größer ist, erhöht sich der Freibetrag und der Steuersatz fällt. Außerdem beeinflusst auch der Wert der Schenkung den Steuersatz.

Steuerklassen bei der Schenkungssteuer

  • Steuerklasse 1
     - Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
     - Kinder und Stiefkinder
     - Enkel sowie Kinder der Stiefkinder
  • Steuerklasse 2
     - Eltern, Großeltern und Stiefeltern
     - Geschwister und Kinder von Geschwistern
     - Schwiegereltern und Schwiegerkinder
     - geschiedener Eheleute sowie Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Steuerklasse 3
     - nicht eingetragene Lebenspartner, entfernte Verwandte, Freunde

Diese Freibeträge gelten für Beschenkte

Alle Beschenkten erhalten durch das ErbStG Freibeträge, für die eine Schenkung von der Schenkungssteuer ausgenommen wird. Erst nach Überschreitung der Freibeträge ist der Schenkungsteil, der über den Freibetrag hinausgeht, mit dem entsprechenden Steuersatz zu besteuern.

Die folgenden Freibeträge und Steuersätze für Beschenkte werden aus den genannten Steuerklassen abgeleitet.

Beschenkte

Freibeträge und Steuersätze

Ehe- und eingetragene Lebenspartner

500.000,00 €. Steuerklasse I gilt für Schenkungen, die darüber liegen, mit Steuersätzen von 7 bis 30 %.

Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder

Die Freibetragsgrenze für, eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder beträgt 400.000,00 Euro. Da Kinder in die Steuerklasse I fallen, fallen zusätzliche Beträge zwischen sieben und 30 Prozent Schenkungsteuer an

Enkel

Dieser Verwandtschaftsgrad hat einen Freibetrag von 200.000,00 Euro. Auch in diesem Fall finden die Steuersätze der Steuerklasse I zwischen 7 und 30 % Anwendung.

Eltern, Großeltern, Schwiegereltern

Ein Freibetrag von 20.000,00 Euro gilt für beschenkte Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern. Hier ist die Steuerklasse II anzuwenden, weshalb eine Schenkungssteuer von 15 bis 43 Prozent anfällt.

Geschwister, Neffen, Nichten

Die Freibetragsgrenze beträgt auch 20.000 Euro, wobei die Steuersätze der Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent liegen.

Alle anderen

Lebensgefährten und Freundinnen werden vom Fiskus als Fremde betrachtet, weswegen sie in die Steuerklasse III fallen. Ein Freibetrag von 20.000 Euro ist vorgesehen. Für solche Beträge wird eine Schenkungssteuer von 30 bis 50 Prozent verlangt.

Der Fiskus rechnet die Schenkungen bei mehreren kleinen Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren stattfinden, in einen Gesamtbetrag. Je nach Steuerklasse der Beschenkten wird auf den verbleibenden Betrag Schenkungssteuer erhoben, wenn dieser den entsprechenden Freibetrag übersteigt.

Fazit:

Bei Schenkungen gibt es zahlreiche Fallstricke und Optimierungsmöglichkeiten. Haben Sie noch weitere Fragen zu dieser Thematik? Wenden Sie sich an uns. Wir unterstützen Sie bestmöglich bei Ihren Gestaltungsmöglichkeiten und setzen diese bei Ihrem Finanzamt durch.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Johst

Beiträge zum Thema