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Schlampige Abmahnung kann zu Kostennachteilen im anschließenden Gerichtsverfahren führen

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Keine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Eine Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist wegen einer Zuwiderhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abzugeben. Die Abmahnung hat eine Warn- und Streitvermeidungsfunktion. Eine ordnungsgemäße Abmahnung muss folgende inhaltliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Anspruchsberechtigung des Abmahnenden 
  • Konkrete Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens
  • Forderung einer Unterwerfungserklärung
  • Angemessene Frist
  • Androhung gerichtlicher Schritte

Kostennachteile bei nicht erfolgter Abmahnung 

Erkennt der nicht abgemahnte Schuldner den wettbewerbsrechtlichen Anspruch im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung sofort an, wird er so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). Obwohl der Gläubiger in der Sache erfolgreich ist, werden ihm daher die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Falle eines sofortigen gerichtlichen Vorgehens ohne Abmahnung drohen daher Kostennachteile.

Kostennachteile auch bei schlampiger Abmahnung 

Die negative Kostenfolge des § 93 ZPO kann allerdings auch bereits dann eintreten, wenn keine ordnungsgemäße Abmahnung erfolgt ist. Dies hat kürzlich das Landgericht Bochum entschieden (LG Bochum, Urteil vom 24.01.2019 – 1 – 14 O 153/18 / nicht rechtskräftig).

Gegenstand der Auseinandersetzung in diesem Verfahren waren (unstreitige) Wettbewerbsverstöße bei dem Angebot von alkoholhaltigen Getränken. Die Gegenseite hatte ihre Anspruchsberechtigung im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung allerdings damit begründet, dass sie Merchandising-Artikel von Getränke- und Tabakherstellern anbiete.

Nachdem unser Mandant auf die vorprozessuale Abmahnung des Gegners nicht reagiert hatte, erließ das Landgericht Bochum auf Antrag der Gegenseite eine einstweilige Verfügung und erlegte unserem Mandanten die Kosten des Verfahrens auf. In dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte die Gegenseite ihre Anspruchsberechtigung (erstmalig) damit begründet, dass sie auch alkoholhaltige Getränke verkaufe.

Vor diesem Hintergrund haben wir für unseren Mandanten einen Kostenwiderspruch gegen die Entscheidung des Landgerichts Bochum eingelegt. Diesen Kostenwiderspruch hat das Landgericht Bochum auch für zulässig und begründet erachtet.

In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin in ihrer Abmahnung zwar den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinreichend deutlich genannt habe. Aus einer Abmahnung müsse allerdings auch hervorgehen, dass gerade der Anspruchsteller diesen konkreten Verstoß rügen und eine wettbewerbsrechtliche Unterwerfungserklärung verlangen kann. Diesen Anforderungen genüge die Abmahnung nicht, da zwischen Anbietern von alkoholhaltigen Getränken und Anbietern von Merchandising-Artikel von Getränke- und Tabakherstellern grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.

Unser Mandant durfte anhand der Abmahnung daher auch davon ausgehen, dass – obwohl Verstöße vorlagen – mangels Wettbewerbsverhältnis keine Anspruchsberechtigung des Gegners bestand, sodass er auf diese Abmahnung auch nicht reagieren brauchte und keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe.

Die Kosten des Verfahrens wurden demzufolge der Antragstellerseite auferlegt.

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum zeigt, dass auch bereits bei der Abmahnung sorgfältig gearbeitet werden muss. Andernfalls können Kostennachteile im anschließenden Gerichtsverfahren drohen. Zudem dürfte bei einer nicht ordnungsgemäßen Abmahnung auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 I UWG bestehen.


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