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Arzthaftung nach Behandlungsfehler: Schmerzensgeld

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Maximal mögliches Schmerzensgeld

Wir garantieren Ihnen, dass wir ein höchstmögliches Schmerzensgeld für Sie erstreiten werden. Bitte unterschreiben Sie keine Abfindungsvereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung von Klinik und Arzt. Dort wird nur versucht, Sie mit einem winzigen Schmerzensgeld abzuwimmeln. Tatsächliche Schäden und Folgeansprüche werden Ihnen ganz verwehrt.                    

Geld heilt keine Wunden

Auch kann es einen ärztlichen Kunstfehler nicht wieder ungeschehen machen. Das Leben kann es aber erleichtern. Für wirtschaftliche Einbußen spricht das Gesetz Ihnen Schadensersatz zu. Schließlich soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich für körperliche und seelische Leiden schaffen. Durch ein Verfahren wird der Ärztepfusch nachgewiesen. Sie erhalten also Ersatz für Verluste, die durch den Behandlungsfehler entstanden sind, und Genugtuung, indem der Fehler festgestellt wird. Zum weiteren Schadensersatz zählen insbesondere Verdienstausfälle, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, oder Ersatz des Haushaltsführungsschadens, der fiktiv festgesetzt wird. Sie müssen also keine Haushaltshilfe einstellen oder eingestellt haben. Sogar der Einbau eines Treppenliftes müsste Ihnen bei Bedarf finanziert werden. 

Finanzielle Genugtuung - Schmerzensgeld

Hierzu formuliert der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 06.07.1955 wie folgt: „Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art ist. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet."

Schmerzensgeld ist grundsätzlich auch vererblich. Sofern ein Patient stirbt, gehen seine Ansprüche auf Schmerzensgeld für Schmerzen, die er bis zu seinem Tode erlitten hat, auf seine Erben über. Dieser Anspruch besteht natürlich neben Ersatzansprüchen für materielle Schäden.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Gerichte folgende Kriterien entwickelt, die für die Bemessung eines Schmerzensgeldes herangezogen werden:

  • Art der Verletzung: Leicht oder schwer, Verlust von Organen, Gliedmaßen, Körperfunktionen.   
  • Art, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen: Schmerzen über Tage, Wochen oder Jahre, Auswirkungen von Schmerzmitteln.   
  • Berücksichtigung von Vorschäden oder Erkrankungen.   
  • Dauer des Leidens, Therapie und Behandlung.   
  • Beeinträchtigung oder Unmöglichkeit weiterer Berufsausübung.   
  • Einschränkungen bei der Gestaltung der Freizeit.   
  • Lebensalter des geschädigten Patienten.

                                                                                           

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Foto(s): Marco Rath


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