Schmerzensgeld für Hinterbliebene

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Kommentar zum Urteil des LG Tübingen, 17.05.2019, Aktenzeichen: 3 O 108/18

Schmerzensgeld für Hinterbliebene früher nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

In der Vergangenheit konnten die Angehörigen von zum Beispiel bei einem Unfall Verstorbener nur unter sehr strengen Voraussetzungen Ansprüche geltend machen. Eigene Schmerzensgeldansprüche konnten Hinterbliebene nur für den Fall haben, dass ihre psychischen Beeinträchtigungen medizinisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (unter vielen BGH, Urteil vom 10.2.2015, AZ: VI ZR 8/14). 

Diese hohe Hürde führte dazu, dass trotz erheblicher Beeinträchtigungen aufgrund des Todes nahestehender Personen kein Schmerzensgeld zuerkannt wurde. Gelingt der Nachweis dagegen, wurden hier Ansprüche von teilweise 20.000 EUR und mehr zugesprochen. (so z. B. OLG Köln, Urteil vom 12. September 2005 – 16 U 25/05 –, bestätigt durch BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – X ZR 142/05 –, Rn. 32)

Seit 2017 erleichterte Durchsetzung wegen § 844 Abs. 3 BGB

Der Gesetzgeber hat allerdings die Entschädigung von Hinterbliebenen auch ohne Schockschaden als richtig und wichtig eingestuft und daher zum 22.07.2017 den neuen § 844 Abs. 3 BGB eingeführt, welcher den Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger gibt. Der Paragraph lautet:

(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Landgericht Tübingen legt am 17.05.2019 als Basis 10.000 EUR fest

Eines der ersten Gerichte, welches sich mit der neuen Regelung befasst hat, ist das Landgericht Tübingen mit dem Urteil vom 17.05.2019, Aktenzeichen: 3 O 108/18.

Das Landgericht stellt zunächst fest, dass die neue Regelung die vorherige Rechtsprechung zum Schockschaden nicht ersetzt, sondern ergänzt. Ein Schockschaden kann geltend gemacht werden, wenn die Gesundheitsbeschädigung pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Das Landgericht arbeitet weiter heraus, dass in allen weiteren Fällen den Angehörigen das Hinterbliebenengeld zu zahlen ist. Es stellt fest, dass Basis für das Hinterbliebenengeld der Betrag von 10.000 € ist. Aufgrund dieser Basis ist zu prüfen, wie stark die jeweiligen Angehörigen beeinträchtigt sind. Im Ergebnis spricht das Landgericht

  • der Ehefrau des Verstorbenen 12.000 EUR,
  • den Kindern des Verstorbenen jeweils 7.500 EUR,
  • dem Bruder des Verstorbenen 5.000 EUR zu.

Die beklagte Versicherung hatte versucht, die Angehörigen mit wesentlich geringeren Zahlungen abzuspeisen.

Hilfe in vergleichbaren Situationen

Der Verfasser Rechtsanwalt Dr. Lang ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er setzt seit Jahren die Rechte der Geschädigten gegen Versicherungen durch. Dabei haben sich vor allem in den letzten Jahren Fälle gehäuft, bei denen der Betroffene verstorben ist. Soweit Sie daher in einer vergleichbaren Situation sind, scheuen Sie sich nicht mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne übermitteln wir Ihnen auch eine Kopie des Urteils des Landgerichts Tübingen.

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