Schnelle Hilfe bei drohender Insolvenz durch die Corona-Krise

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Die „Corona-Krise“ führt jeden weiteren Tag zur Einschränkungen im öffentlichen Leben, die auch für viele Selbständige verminderte oder gar keine Umsätze zur Folge haben.

Der Geschäftsbetrieb hört faktische auf oder ist auf ein Minimum heruntergefahren.

In diesem Artikel will Rechtsanwalt Junge Lösungsansätze aufzeigen, damit Sie nicht nur die Krise überstehen sondern auch wirtschaftlich besser aufgestellt sind als Ihre Konkurrenten.

Seine Kanzleistandorte sind Berlin und Cottbus, er kooperiert mit Kanzleien in Krakow, Warschau und Kiew.

Damit verfügt er über das nötige Wissen, Erfahrung und auch Kontakte, damit er die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten bundesweit und auch international vertreten kann.

Sofern Sie selbständiger Unternehmer und damit auf laufende Umsätze angewiesen sind, können Sie mit den beschwichtigenden Hinweisen auf Kurzarbeitergeld und Lohnansprüche nichts anfangen.

Ist in Ihrer Branche das sogenannte Homeoffice nicht möglich, ist Publikumsverkehr nötig oder verfallen Ihren Waren, dann ist das wirtschaftliche Aus scheinbar unausweichlich.

Um die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, gibt es aber die Möglichkeit verschiedene gesetzliche Zuschüsse oder Hilfen zu nutzen.

Vielen nicht bekannt, gibt es für derartige Fälle im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (kurz Infektionsschutzgesetz) folgende Regelung in § 56 IfSG:

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. (...)

(...)

(3) (...) Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei (...) bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass (...) bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) (...) Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(...)

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag (dem Selbstständigen) einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. In Brandenburg ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), in Berlin das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Selbstständige seinen Sitz hat. 

Formulare können entweder bei der Behörde oder im Internet abgerufen werden. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.

Wichtig ist, dass die Entschädigung unbedingt deshalb beantragt wird, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderungsmaßnahme (Quarantäne) nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt worden ist. Dieses muss nachgewiesen werden: Möglichkeiten sind eine Bescheinigung für den Einzelfall oder durch den Hinweis auf eine allgemein gültige Regelung, etwa eine Verordnung der Kommune oder des Landes über die Schließung bestimmter Betriebe (Sportstätten wie Fitnessstudios, Restaurants, Hotels, Einzelhandel etc.). 

Wer seinen Betrieb schon vorher schließt – etwa aus Fürsorge für seine Kundschaft oder der Erkrankung der Belegschaft– erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz trotzdem nur für den Zeitraum, in welchem er gerade wegen einer Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz seinen Betrieb nicht fortführen durfte.

Daneben ist der Verdienstausfall der Höhe nach anzugeben und nachzuweisen. Hierzu muss eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den Vorjahreszeitraum oder – sofern dieser schon vorliegt – der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres in Kopie beigefügt werden. Weiter ist ein Nachweis über nicht gedeckte Betriebsaufwendungen (Gehälter, Mieten, Leasingraten etc.) beizufügen. 

Selbstverständlich müssen Sie auch Ihre Bankverbindung für die Überweisung der Entschädigung anzugeben,

Sind alle notwendigen Angaben präsent, können Rückfragen  vermieden werden und der Antrag schnell bearbeitet werden kann. Dies führt zu einer zügigen Auszahlung und damit schnellen Hilfe. Beantragen Sie die Leistung auf jeden Fall als Vorschuss gemäß § 56 Abs. 12 IfSG – dies vereinfacht die Prüfung, weil nur der nach Ihren Angaben zu erwartende Ausfall zu prüfen ist.

Sie haben weitere Fragen oder benötigen Hilfe bei der Antragstellung? Das Team von Rechtsanwalt Andreas Junge ist per E-Mail und telefonisch für Sie erreichbar. Wenn nötig, kann die Antragstellung auch vollständig durch die Kanzlei übernommen werden. Über die hierbei entstehenden Kosten werden Sie vorab umfassend informiert, ohne dass Ihnen durch das Erstgespräch bereits Kosten entstehen.



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