Schnelle Scheidung

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Hat man einmal den Entschluss gefasst, sich zu trennen, wollen viele so schnell wie möglich geschieden werden. Das ist verständlich, allerdings nicht immer ratsam. In jedem Fall sollte man zeitnah nach der Trennung anwaltlichen Rat suchen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und ein schnelles Scheidungsverfahren vorzubereiten.

Grundsätzlich kann eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres eingereicht werden. Ein Scheidungsantrag vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nur in wenigen Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines sogenannten Härtegrundes möglich. Der Gesetzgeber führt insofern aus, dass ein Härtefall vorliegt, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Rechtsprechung hat beispielsweise eine unzumutbare Härte angenommen, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet. Allein der Ehebruch oder die Verletzung von Unterhaltspflichten wird hingegen nicht als Härtegrund angesehen.

Liegt ein Härtegrund nicht vor, muss das Trennungsjahr zwar abgewartet werden. Es genügt jedoch, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung vor Gericht abgelaufen ist. Zudem kann das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigt werden, indem man selbiges gut vorbereitet. So ist es ratsam, sich während der Trennungsphase - vor Einleiten des Scheidungsverfahrens - mit dem Ehepartner über die Trennungsfolgen (z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, Ehewohnung) zu verständigen. Dies erleichtert einerseits das Scheidungsverfahren, weil Folgesachen nicht mehr streitig auseinandergesetzt werden müssen und das Verfahren schneller beendet werden kann. Andererseits spart dies Kosten. Denn jede Folgesache, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht anhängig ist, erhöht den Verfahrenswert und damit die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren.

Ratsam ist auch, sich bereits in der Trennungsphase mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und das Rentenkonto zu klären. Denn bestehen im Versicherungsverlauf Lücken, verzögert dies ebenfalls das Scheidungsverfahren. Für die im Rahmen der Scheidung anhängige Folgesache Versorgungsausgleich muss das Rentenkonto geklärt sein. Die Verhandlung zur Ehescheidung wird von den Gerichten erst dann anberaumt, wenn alle Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen. Ist das Rentenkonto nicht geklärt, gibt es keinen Scheidungstermin. Zwar kann die Folgesache Versorgungsausgleich auch in Ausnahmefällen abgetrennt werden, allerdings erst, wenn das Verfahren schon einige Zeit anhängig ist.

In Anbetracht der Vielzahl der regelungsbedürftigen Trennungsfolgen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.


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