schutte.legal informiert über: § 828 BGB Haftung von Kindern

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Zum Thema Haftung bei Beteiligung von Kindern an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug. Dies wird üblicherweise in § 828 Abs. 2 BGB geregelt. Im Wortlaut, da kurz und bündig: " Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, (...) einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat." 

Der Bundesgerichtshof dazu in einem Urteil vom 30.11.2004 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/03: "Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB (...) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat."

Der Vorfall, der zur obigen Einlassung des Bundesgerichtshofes führte, ereignete sich am Übergang einer Spielstraße zu einer gewöhnlichen Straße innerorts. Drei Spielkameraden im Alter von neun Jahren befuhren die Spielstraße mit ihren Kickboards (Tretroller für den nicht des Denglischen mächtigen!) in einem Wettrennen. Am Ende der Spielstraße ging das Rennen im Eifer des Gefechtes weiter. Einer der drei verlor die Kontrolle über sein Kickboard, stürzte, und das führerlose Gefährt beschädigte ein dort parkendes Auto. 

Der Geschädigte begehrte Schadenersatz, der ihm nach Abweisung der Klage vom Berufungsgericht zugestanden wurde. Die Beklagt versuchte in der Revision das Urteil des Amtsgerichtes wieder in  Rechtskraft zu versetzen, scheiterte damit aber. 

Nach § 823 BGB ist der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet, nach § 828 BGB könnte der Schädiger aber ohne Weiteres unter das dort ausgesprochene Haftungsprivileg fallen. Zumal dort nicht ausdrücklich unterschieden wird zwischen Vorfällen im fließenden respektive stehenden Verkehr. Am reinen Wortlaut des § 828 BGB konnte es nicht zu einer Entscheidung kommen.

Der Bundesgerichtshof nutze das Prinzip der teleologischen Reduktion, einer zielgerichteten Verengung des Zielkorridors einer Norm, um einer Situation aus dem realen Leben gerecht zu werden. Es konnte nicht festgestellt werden, das es sich um ""eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs" handelte. Der Schädiger konnte auch nicht dazu vorbringen, dass diese Vermutung erhärtet hätte. Das zuvor vermutete Haftungsprivileg konnte entfallen.

Es wurde festgestellt, das es einem Neunjährigen zuzumuten ist, die Gefahren zu kennen, die die Benutzung seines Kickboards mit sich bringt. Auch der Übergang von Spielstraße in gewöhnliche Straße sei unbeachtlich, da sich § 828 BGB auf alle denkbaren Verkehrsflächen beziehe.

Es könne unter Umständen eine Haftungsminderung nach § 254 BGB und die allgemeine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges anspruchsmindernd angerechnet werden. Dies sei aber im Einzelfall zu prüfen. 

Es ist auch kritisch zu betrachten, inwieweit die Betriebsgefahr eines parkenden Autos zu bewerten sei. Es wird auch nicht erwartet, dass ein Hausbesitzer ein Abbruchunternehmen beauftragt, weil die eigene Hauswand spielenden Kinder im Wege steht. 

Die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.



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