Schutz bei schlechten Bewertungen im Internet

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Immer wieder kommt es vor, dass unzufriedene Reisegäste, unzufriedene Patienten oder sonstige Kunden eine schlechte Bewertung auf den einschlägigen Internetportalen abgeben. Dies kann für den Betroffenen mitunter eine erhebliche Rufschädigung, verbunden mit Umsatzeinbußen, sein.

Im Folgenden wird beschrieben, welche Gesichtspunkte bei der juristischen Beurteilung maßgeblich sind. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt.

A. Werturteile

Im Folgenden wird beschrieben, welche Gesichtspunkte bei der Löschung der negativen Bewertung maßgeblich sind.

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Dementsprechend genießen Werturteile nach der Rechtsprechung besonders weitreichenden Schutz. Im Interesse freier Rede ist selbst scharfe und überspitzte Kritik grundsätzlich zulässig, insbesondere, wo es um die Öffentlichkeit besonders berührender Fragen geht.

Allerdings unterliegt auch die freie Meinungsäußerung Einschränkungen durch den Schutz der Ehre und des guten Rufs. Die Grenze ist vor allem im Fall der sogenannten Schmähkritik und bei glatten Beleidigungen überschritten. Wenn also bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierungsabsicht im Vordergrund steht, muss dies nicht hingenommen werden. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen noch zulässiger Kritik und unzulässiger Schmähung ist somit, ob die fragliche Meinungsäußerung Sachbezug zu einem ihr zugrundeliegenden Vorgang aufweist oder nicht.

Durchsetzung des Anspruchs

Liegt eine rufschädigende Schmähung vor, kommen zum einen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts in Frage. Schutz vor herabsetzenden Äußerungen durch Wettbewerber, etwa in der Werbung, bietet daneben § 4 Nr. 7 UWG. Zum anderen kann der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt sein. Die Tat wird auf Antrag verfolgt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

B. Tatsachenbehauptungen

Die Verbreitung unwahrer ehrenrühriger oder rufschädigender Tatsachen muss sich grundsätzlich niemand gefallen lassen. Das hiervon betroffene Unternehmen wie auch unmittelbar betroffene Mitarbeiter können sich hiergegen wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zur Wehr setzen.

Durchsetzung des Anspruchs

Als Grundlage für ein Verbot sind in der Praxis vor allem auf § 823 BGB in Verbindung mit § 186 Strafgesetzbuch (StGB) gestützte Ansprüche wegen übler Nachrede von Bedeutung. Dies hat im Zivilprozess den Vorteil, dass derjenige den Beweis für die Richtigkeit der angegriffenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptung erbringen muss, der sie aufgestellt hat. Das bedeutet: Nicht das Unternehmen muss die Unwahrheit beweisen, was im Einzelfall schwierig sein kann, sondern der Urheber der Äußerung deren Wahrheit.

Rechtsanwalt Matthias Richter



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