Schutz der Unternehmens- und Firmenbezeichnung durch das Markenrecht

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Unternehmen treten unter ihrer Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf. Die Firma eines Unternehmens ist nach § 17 Abs. 1 HGB der vollständige Name des Unternehmens, wie er im Handelsregister eingetragen ist. Häufig treten Unternehmen aber auch unter einem Firmenschlagwort im Geschäftsverkehr auf. Das Unternehmen wird häufig z.B. nicht „Deutsche Shell Holding GmbH" genannt, sondern schlichtweg „Shell". Die Unternehmens- und Firmenbezeichnung eines Unternehmens dient der Unterscheidung von anderen Unternehmen, insbesondere Wettbewerber. Umso wichtiger ist neben dem örtlich wirkenden Schutz durch das Handelsregister ein überörtlicher Schutz durch das Marktrecht.

I. Schutz des Unternehmenskennzeichens durch § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG

Unternehmenskennzeichen werden gemäß § 5 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) als geschäftliche Bezeichnung geschützt. Nach Abs. 2 sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Geschützt werden damit auch bloße Firmenschlagwörter, im Beispielsfall also die Bezeichnung „Shell" aus der Gesamtfirma. Schutz erlangen können auch aus Firmenbestandteilen gebildete Abkürzungen, sofern sie Verkehrsgeltung haben (BGH GRUR 1992, 329 - Ajs-Schriftenreihe).

1. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht grundsätzlich mit der Benutzungsaufnahme. Ein Register gibt es nicht. Der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme bestimmt zugleich den Rang des Unternehmenskennzeichens. Der Zeitrang ist entscheidend bei rechtlichen Kollisionen von Bezeichnungen. Das Unternehmen mit dem älteren Recht kann dann Ansprüche gegen das Unternehmen mit dem jüngerem Recht geltend machen.

2. Weitere Schutzvoraussetzung ist die Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens. Die geschäftliche Bezeichnung muss geeignet sein, für den Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 2008, 1104 - Haus & Grund II). Die insoweit an die Unterscheidungskraft gestellten Anforderungen sind allerdings im Allgemeinen etwas niedriger als bei eingetragenen Marken. Grundsätzlich kann nur rein beschreibenden Angaben die erforderliche geringe Unterscheidungskraft abgesprochen werden (BGH GRUR 2003, 792 - Festspielhaus II; BGH GRUR 2008, 801 - Hansen-Bau). Eine fehlende Unterscheidungskraft wurde beispielsweise angenommen bei den Bezeichnungen „Hausbücherei" „Getränke-Industrie" und „Printer-Store". Demgegenüber wurden als unterscheidungskräftig angesehen „Rhein-Chemie", „Charme & Chic", „Interglas".

3. Der räumliche Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens richtet sich nach Zweck und Zuschnitt des Unternehmens. Ist ein Unternehmen, wie zum Beispiel ein einzelnes Friseurgeschäft, nur lokal oder regional tätig, besteht der Schutz auch nur örtlich. Bei anderen Unternehmen, die bundesweit tätig sind, erfasst der Schutz auch das gesamte Bundesgebiet. Mit der Aufgabe eines Geschäftsbetriebs endet das ändert auch der Schutz des Unternehmenskennzeichens.

II. Schutz durch eine eingetragene Marke

Gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Neben reinen Produktmarken können auch Unternehmensbezeichnung als Marke eingetragen werden. Der Schutz erstreckt sich dann auf die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen. Ein Unternehmenskennzeichen kann auch als Gemeinschaftsmarke in Europa oder als Internationale Marke angemeldet werden. Wichtigste Voraussetzungen für die Eintragung sind die Unterscheidungskraft des Zeichens und ein fehlendes Freihaltebedürfnis.

III. Fazit

Die Unternehmensbezeichnung ist durch das Markenrecht geschützt. Im Kollisionsfall können Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegen eine identische oder ähnliche Unternehmensbezeichnung, die in einer identischen oder ähnlichen Branche benutzt wird, geltend gemacht werden. Der Schutz durch eine eingetragene Marke ist daneben aber immer empfehlenswert. Die Vorteile liegen auf der Hand: Mit dem Anmeldedatum ergibt sich zunächst ein eindeutig nachweisbarer Zeitrang. Des Weiteren erstreckt sich der Schutz automatisch auf das gesamte Bundesgebiet, bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Schon bei Anmeldung kann der Schutz auf geschäftliche Bereiche ausgedehnt werden, in denen das Unternehmen erst zukünftig tätig wird. Im Idealfall wird im Sinne einer Markenstrategie ein Schutzrechtsportfolio aufgebaut. Hierbei sind rechtliche Vorgaben zu beachten. Auf Wunsch stehen wir zur Erarbeitung einer Strategie für Ihr Unternehmen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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