Schwarzarbeit kann teuer werden - für beide Seiten

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Gewährleistungsansprüche und Zahlungsansprüche bei „Ohne-Rechnung“ Abrede

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20

Eine Vereinbarung mit Handwerkern, dass die Bezahlung „schwarz“ erfolgt, kann später teuer werden. Für Auftraggeber mag es reizvoll erscheinen, durch eine solche Abrede mindestens die Mehrwertsteuer oder sogar mehr einzusparen und Handwerkerleistungen damit sehr günstig zu erhalten. Umgekehrt hat der Werkunternehmer (Handwerker) keine Abgaben zu entrichten auf Einnahmen aus solchen Geschäften. Das kann aber schief gehen:

Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen, die aus der Mitwirkung an einem solchen Geschäft resultieren können: Sollte die Werkleistung mangelhaft sein, dann hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche. Es besteht also das Risiko, die vereinbarten Werkleistungen im schlimmsten Fall nochmals in Auftrag geben und bezahlen zu müssen.

Dies hat zuletzt nochmals das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20 bestätigt. Das Schwarz-Geschäft bzw. die „ohne Rechnung“ Abrede bedeutet einen Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Der Vertrag ist daher wegen des Verstoßes gegen die ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, unwirksam. Der Auftraggeber hat auch keine Rückzahlungsansprüche wegen des bereits entrichteten Werklohnes, selbst wenn die Werkleistung mangelhaft ist, BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14.

Umgekehrt läuft der Handwerker Gefahr, dass er seine erbrachten Leistungen nicht bezahlt erhält. Es soll sogar Auftraggeber geben, die sich dies zunutze machen, indem sie Zahlungen möglichst zurückhalten und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Der Handwerker ist hiergegen nicht geschützt. Auch Ansprüche auf Wertersatz nach den Vorschriften über die sog. ungerechtfertigte Bereicherung sind ausgeschlossen, BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13.

Liegt man als Handwerker mit dem Auftraggeber erst einmal im Streit, so kann man natürlich versuchen, durch das nachträgliche Stellen einer Rechnung den Sachverhalt anders darzustellen. Es wird dann im Zweifel im Rechtsstreit eine Auswertung des gesamten Sachverhaltes durch das Gericht erfolgen. Dabei ist beachtlich, dass die Gerichte eine eventuelle Schwarzgeldabrede von Amts wegen zu berücksichtigen haben. Es muss sich also keine der Parteien auf einen solchen Sachverhalt berufen. Das Gericht würdigt den Sachverhalt dahingehend, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt. Gewichtige Indizien können sein, dass für umfangreiche Werkleistungen keine schriftliche vertragliche Vereinbarung vorliegt, dass Zahlungen ohne Quittung in bar erfolgten uswAuch dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20 hervorgehoben. Solche Indizien lassen für das Gericht die Schlussfolgerung zu, dass eine „Ohne-Rechnung“-Abrede vorliegt und ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz beabsichtigt war. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern hieran. Prozeßkosten kommen noch hinzu.


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