Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung bei Sicherheitsfirma?

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Auch Sicherheitsfirmen stehen wegen des Generalverdachts von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im ständigen Fokus der Finanzbehörden. Spätestens alle drei Jahre muss mit unangemeldeten Betriebsprüfungen gerechnet werden, bei denen alle steuerpflichtigen Mitarbeiter zur Mitwirkung verpflichtet sind. Fallen den Prüfern dabei irgendwelche Unregelmäßigkeiten in der Buchführung auf, droht ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, oder, im schlimmsten Fall, eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung.

In diesem Rechtstipp erklären wir:

  • Wie der Verdacht der Schwarzarbeit zustande kommen kann

  • Was Schwarzarbeit ist

  • Ob Schwarzarbeit automatisch Steuerhinterziehung ist

  • Welche Strafen drohen

  • Wie man sich als Beschuldigter verhalten sollte

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Wie kommt der Verdacht der Schwarzarbeit zustande?

Eine Untersuchung wegen Schwarzarbeit kann durch eine Anzeige Dritter hervorgerufen werden. Es genügt ein Anfangsverdacht, um Ermittlungen einzuleiten. Häufiger sind allerdings Verfahren, die im Rahmen einer Betriebsprüfung („steuerliche Außenprüfung“) angestrengt werden.

Betriebsprüfungen finden, vor allem in den für Schwarzarbeit bekannten Branchen wie Baugewerbe, Gastrononmie und eben auch Sicherheitsunternehmen, von Zeit zu Zeit unangekündigt statt. Betriebsprüfer verlangen dabei Einsicht in sämtliche Unterlagen, Kassenbücher, Arbeitsverträge, Steuererklärungen, usw. Es besteht eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, gegen die zu verstoßen eine Ordnungswidrigkeit darstellt! Die Prüfer suchen dabei akribisch nach allem, was als „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet werden kann. Es sind schon Verfahren wegen einfacher Flüchtigkeitsfehler in der Buchführung angestrengt worden. Wenn der Prüfer irgendetwas findet, was ihm nicht ganz sauber erscheint, unterbricht er die Prüfung und schlägt Alarm wegen Verdachts auf Schwarzarbeit, oder gleich auf Steuerhinterziehung. Ein solcher Vorwurf kann einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Privaträume des Beschuldigten begründen.


Was ist Schwarzarbeit?

Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz macht man sich der Schwarzarbeit schuldig, wenn man Dienst- oder Werkleistungen erbringt, bzw. erbringen lässt, und diese nicht ordnungsgemäß anmeldet, oder daraus folgende Steuerpflichten nicht erfüllt. Dies gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Von der nicht erfolgten oder fehlerhaften Anmeldung eines Gewerbes, über schwammige Abrechnungen, zu niedrige Löhne, fehlende Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen, bis zu nicht gezahlten Sozialbeiträgen oder Lohnsteuern fällt alles unter den Begriff Schwarzarbeit.


Ist Schwarzarbeit automatisch Steuerhinterziehung? 

Nein. Ein Unternehmen oder Anstellungsverhältnis nicht ordnungsgemäß zu melden, stellt eine Ordnungswidrigkeit (also keine Straftat) dar, und wird mit Geldbußen bedroht.

Wer allerdings beispielsweise in der Buchführung pfuscht, um Steuern zu sparen, oder schwarz arbeitet, während er gleichzeitig Sozialleistungen bezieht, oder auf sonst einem Wege mehr vom Staat bekommt als ihm zusteht, oder dem Staat weniger abgibt als er müsste, der macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Genaueres zum Thema Steuerhinterziehung erfahren Sie auch hier. 


Welche Strafen drohen?

Schwarzarbeit in seiner rein zivilrechtlichen Dimension wird, wie gesagt, mit Bußgeldern geahndet, die sich, je nach Art und Umfang des vorliegenden Falles, im fünf- bis sechsstelligen Bereich bewegen können.

Wenn der Verdacht jedoch auf Steuerhinterziehung lautet, wird ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Kann dieses nicht eingestellt werden, so drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, wobei in aller Regel Geldstrafen verhängt, und Freiheitsstrafen wenn überhaupt, zur Bewährung ausgesetzt werden. Hinzu kommen jedoch die nachzuzahlenden Steuern (die im Zweifelsfall durch den Prüfer großzügig geschätzt werden) plus Zinsen und Säumniszuschlägen.

Außerdem können dem Angeklagten Gewerbescheine, Waffenscheine, und andere berufsnotwendige Lizenzen entzogen werden. Da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich gleichermaßen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung verantworten müssen, bedeutet ein Strafverfahren so oder so nicht selten das Ende eines Betriebes.


Wie sollte man sich als Beschuldigter verhalten?

Der Beschuldigte eines Steuerstrafverfahrens, das aus einer Betriebsprüfung resultiert ist, ist in einer verzwickten Lage. Denn einerseits ist er (als Steuerpflichtiger) zur Mitwirkung verpflichtet, und läuft Gefahr, dass Prüfer andernfalls seine Steuerschulden viel höher einschätzen, als sie sind, andererseits hat er aber (als Beschuldigter) das Recht, die Aussage zu verweigern um sich selbst nicht unnötig zu belasten.

Welche Vorgehensweise hier die Sinnvollere ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Dazu müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Daher sollte ein Unternehmer, sobald eine Betriebsprüfung aufgrund irgendeines Verdachts gestoppt wird, sofort einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht kontaktieren, der ihn beraten, und im Falle einer Anzeige sofort die Kommunikation mit den Behörden übernehmen kann.


Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und durch langjährige bundesweite Tätigkeit als Strafverteidiger in Steuerstrafsachen reich an Erfahrung.

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