Schwein gehabt?! Tiere in der Mietwohnung

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Minischweine sind klein, possierlich und dürfen sogar als Haustiere gehalten werden. Bei den üblichen Haustieren, wie Fischen, Goldhamstern, Kaninchen, Meerschweinchen sowie Zier- und Kanarienvögeln, braucht der Mieter keine besondere Erlaubnis seines Vermieters, um diese in der Wohnung halten zu dürfen. Auch dem Einzug eines südamerikanischen Wickelbärs oder einer australischen Bartagame muss der Vermieter ebenfalls nicht zustimmen. All diese Tierarten fallen unter die sogenannte Kleintierklausel. Das bedeutet, dass ein Mieter diese Tiere in seiner Wohnung halten darf, ohne dass der Vermieter etwas dagegen haben kann.

Anders ist es bei Vogelspinnen, Giftschlangen und Skorpionen. Diese dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gehalten werden, da sie gefährlich sind. Auch ein Igel muss leider draußen bleiben, wenn der Vermieter es nicht will. Zwar ist der Igel ebenfalls klein und possierlich und eigentlich ungefährlich. Er zählt aber zu den Wildtieren, von denen oft ein strenger Geruch ausgeht. Das war nämlich die Begründung in einer gerichtlichen Entscheidung. Auch wenn Hunde und Katzen sich in Deutschland großer Beliebtheit erfreuen, so fallen sie, selbst wenn sie klein sind, wie z. B. Chihuahuas, nicht unter die Kleintierklausel und dürfen daher nicht ohne weiteres mit in die Wohnung einziehen.

Zählt der Liebling des Mieters nicht mehr zu den Kleintieren, muss der Vermieter immer zustimmen. Hält der Mieter das Haustier ohne die Zustimmung des Vermieters, kann ihn der Vermieter deshalb abmahnen und gegebenenfalls das Mietverhältnis fristlos kündigen. Es ist daher stets zu empfehlen, sich vor der Anschaffung eines Tieres in Zweifelsfragen bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser klärt, ob der neue Mitbewohner einziehen darf.

Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten bei Herrn Rechtsanwalt Philipp Krasa, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Ihre Rechtsanwälte in Fürth.


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