Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Security-Problem wegen Gepäck beim Anschlussflug

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Für ein Sicherheitsproblem wegen des Gepäcks haftet die Fluggesellschaft nicht. Das gilt auch, wenn man deshalb seinen Anschlussflug verpasst. Das Attentat vom 11. September 2001 hat zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsstandards an den Flughäfen weltweit geführt. Sicherheit geht vor – in allen Belangen. Heute gilt der Grundsatz: Gibt es Sicherheitsprobleme mit dem Gepäck, dürfen im Regelfall auch die Passagiere nicht mitfliegen.

Reisegruppe betroffen

Diese Erfahrung musste auch eine Reisegruppe von neun Leuten machen, die in einem Reisebüro einen Flug mit Anschlussflug zum Zielflughafen gebucht hatte. Alle Boardingkarten waren ihnen vor Abflug überreicht worden. Bei ihrem Zwischenstopp wurde ihnen der Zutritt zum Flugzeug verweigert, weil es Sicherheitsprobleme wegen ihres Gepäcks gab. Ihre Koffer waren noch nicht in das Anschlussflugzeug verladen worden. Also mussten sie vor dem Weiterflug eine Nacht an der Zwischenstation im Hotel übernachten – ohne ihre Koffer.

Ungewollter Zwischenstopp

Wegen des planwidrigen Zwischenaufenthalts verklagte der Organisator der Reise stellvertretend und im Namen der Reisegruppe die Fluggesellschaft und berief sich auf die Fluggastrechteverordnung. Die Airline sollte die Hotelkosten, Verpflegungskosten, die Kosten für Hygieneartikel wegen des fehlenden Reisegepäcks und den Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung erstatten. Er berief sich darauf, dass sie Boardingkarten für den Flug besaßen und die Passagiere auch rechtzeitig am Abfluggate waren.

Kein Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. wies jedoch die Klage der Flugpassagiere wegen Nichtbeförderung ab. Nach seiner Ansicht war die Gruppe eben nicht rechtzeitig am Gate erschienen, weil ihr Gepäck noch fehlte. Eine Beförderung ohne Gepäck soll der Ausnahmefall bleiben, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen. Daher war die Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, so der 16. Zivilsenat.

Update: Das Urteil wurde mittlerweile zugunsten der Passagiere vom Bundesgerichtshof revidiert. Fehlendes Gepäck, das wie im Fall bereits für den gesamten Flug eingecheckt wurde, stellt demnach kein Sicherheitsrisiko dar. Für dadurch bedingte Verspätungen gibt es Entschädigung. (BGH, Urteil v. 28.08.2012, Az.: X ZR 128/11)

(OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 08.09.2011, Az.: 16 U 220/10, nicht rechtskräftig)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: