Selbstbeurlaubung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

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Selbstbeurlaubung während eines laufenden Kündigungs­schutz­verfahrens rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich

Tritt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungs­schutz­verfahrens eigenmächtig einen Urlaub an, so rechtfertigt dies grundsätzlich seine fristlose Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kündigte eine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einem ihrer Arbeitnehmer ordentlich. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Verfahrens vereinbarten die Parteien eine Prozessbeschäftigung des Arbeitnehmers. Im März 2019 beantragte der Arbeitnehmer Urlaub für einen Monat und bat um eine schriftliche Genehmigung bzw. um Angabe der Gründe für eine Ablehnung. Noch bevor die Arbeitgeberin reagieren konnte, trat der Arbeitnehmer drei Tage später eigenmächtig den Urlaub an. Die Arbeitgeberin nahm dies zum Anlass das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Nachfolgend entschied das Arbeitsgericht Heilbronn, dass die ordentliche Kündigung vom April 2018 unwirksam sei. Nunmehr erhob der Arbeitnehmer wegen der fristlosen Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Heilbronn hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der eigenmächtige Urlaubsantritt rechtfertige den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, weil ein solcher eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle. Dies gelte auch dann, wenn die Selbstbeurlaubung während eines Kündigungsschutzverfahrens vorgenommen wird. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da kein Arbeitnehmer erwarten könne, dass der Arbeitgeber einen eigenmächtigen Urlaubsantritt billige.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2020, Aktenzeichen: 17 Sa 1/20


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