Sensation beim Widerrufsjoker - EuGH: Millionen Privatkredite widerrufbar

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Der Europäische Gerichtshof belebt den sogenannten Widerrufsjoker für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen neu. Das Gericht erklärt eine weit verbreitete Klausel für unvereinbar mit europäischem Recht. Diese findet sich in vielen Privatkreditverträgen, die nach Juni 2010 in abgeschlossen worden sind.

Das ist ein Jackpot für private Kreditnehmer in Deutschland! In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH (Rechtssache C-66/19) am 26.03.2020 entschieden, dass die meisten privaten Kreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind, unzureichende Informationen zum Widerrufsrecht haben. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist dieser Kredite beginnt nicht zu laufen. Millionen Verbraucher können mit diesem Widerrufsjoker ihren Vertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

"Schnitzeljagd" für Verbraucher unzumutbar

Grund ist der sogenannte Kaskadenverweis, der sich in den Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen findet. Dabei geht es darum, welche Informationen ein privater Kreditnehmer von seiner Bank erhalten muss, damit die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. Das Problem dabei: In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf "§ 492 Abs. 2 BGB" verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird quasi auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt, auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss – deshalb sprechen Kritiker auch vom Kaskadenverweis.

Das ist unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, erklärt nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Wenn das wie hier nicht der Fall ist, dann greift das sogenannte "ewige" Widerrufsrecht. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Der Kunde kann sein Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

Brisant ist diese Entscheidung vor allem für zwei Arten von privaten Darlehen. Erstens für Baufinanzierungen: Hier können Immobilienbesitzer, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, den Widerruf dazu nutzen, vorzeitig aus einem teuren Baukredit auszusteigen. Dabei wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Nach Angaben der Bundesbank sind im fraglichen Zeitraum Immobilienkredite im Volumen von 1,2 Billionen Euro abgeschlossen worden, von denen die meisten nun widerrufbar sein dürften.

Die zweite Gruppe, für die das Urteil interessant ist, sind all jene, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Hier führt der Widerruf der Finanzierung in den meisten Fällen dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Der Kunde erhält dabei seine Anzahlung und sämtliche Raten zurück. Das ist besonders für jene Diesel-Besitzer interessant, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden. Der Widerruf ist unabhängig davon, welches Fahrzeug finanziert wurde. Insgesamt sind im fraglichen Zeitraum nach Angaben von Fachleuten rund 20 Millionen private Autofinanzierungen abgeschlossen worden.

Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss vom 31.03.2020 (Az.: XI ZR 581/18) in bereits anhängigen Verfahren die Gelegenheit genutzt, um festzustellen, dass die Entscheidung des EUGH für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen sowie für Allgemeindarlehensverträge (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19) keine Bedeutung habe. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Entscheidungslinie, den Kaskadenverweis für nachvollziehbar, klar und verständlich einzustufen, bestätigt.

Was können betroffene Verbraucher jetzt tun? Im ersten Schritt sollten Sie prüfen lassen, ob ihre Verträge tatsächlich vom EuGH-Urteil betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Im zweiten Schritt ist der Leasinggeber oder das Kreditinstitut anzuschreiben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen werden. Vielmehr wird zur Durchsetzung der Ansprüche aller Voraussicht nach anwaltliche Unterstützung nötig sein, wie bereits die Auseinandersetzung mit den Banken bei den durchgeführten Widerrufen von Verbraucherdarlehen gezeigt hat.

Philip Keller

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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