Sexuelle Nötigung - Bedrohung des Opfers mit Messer

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13 - ein Urteil des Landgerichts Köln die rechtliche Würdigung einer sexuellen Nötigung mittels eines Messers als gefährliches Werkzeug bestätigt.

Messer als gefährliches Werkzeug

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten am 27.05.2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts ein Jagdmesser aus der Schreibtischschublade geholt und demonstrierte der bereits früher wiederholt ohne Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zum Oralverkehr genötigten Geschädigten dessen Schärfe durch Zerschneiden eines Stücks Papier.

Das Landgericht führte im Urteil aus:

„Dann zog er die Messerspitze von der rechten Kopfseite aus über ihren Hals bis zur Brust über ihre Haut, ohne sie zu verletzen. Er wollte dadurch bei ihr Todesangst hervorrufen und für sich ein Lustgefühl erzeugen, bevor er die Geschädigte erneut durch Ergreifen mit der Hand zum Oralverkehr nötigte.“

Besonders schwere Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah die rechtliche Würdigung dieser Handlung als besonders schwere Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs als rechtsfehlerfrei an. Dabei komme es nicht notwendigerweise darauf an, ob die generell verängstigte Geschädigte den Oralverkehr mit dem Angeklagten, wie in früheren Fällen, auch ohne den Einsatz des Messers gegen ihren Willen vorgenommen hätte. Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur „bei der Tat“ verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung. Es genügt auch, wenn ein „einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“ vorliege.

Dies sei nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgt, da der Angeklagte den Messereinsatz auch zur Luststeigerung vornahm:

„Die Gefährlichkeit des Werkzeugs ist auch unter diesem Blickwinkel - unbeschadet des Messereinsatzes gegenüber der Geschädigten ‚ohne Druck und ohne sie dabei zu verletzen‘ – anzunehmen. Die zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands genügende abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war auch bei einem zurückhaltenden Einsatz unmittelbar an Kopf, Hals und Brust der Geschädigten gegeben.“

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 mit Schwerpunkt in der Verteidigung und im Opferrecht tätig. Bereits vor der Vernehmung durch Polizei oder den Ermittlungsrichter sollte ein Beratungsgespräch bei einem in Sexualdelikten erfahrenen Anwalt durchgeführt werden.


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