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SGB II: Ist das Verschweigen von Einkommen bei Hartz IV strafbar?

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Im Bereich des Sozialgesetzbuchs II (sog. „Hartz IV”) wird Einkommen nach den §§ 11 ff. SGB II auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Der Leistungsempfänger ist dabei verpflichtet, der Behörde ungefragt zusätzliches Einkommen unverzüglich anzuzeigen. Ein Unterlassen der Anzeige kann eine Strafbarkeit wegen Sozialbetrugs nach sich ziehen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausführlich entschieden (Beschl. v. 22.03.2016 – S 3 StR 517/15).

In sogenannten Fällen des Sozialleistungsbetrugs hat das Gericht nach folgenden Grundsätzen entschieden: „In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des BGH ist für die Praxis äußerst bedeutsam. Bisher haben die Strafgerichte regelmäßig die Berechnungen der Jobcenter im SGB II einfach übernommen. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass die Berechnungen des Jobcenters die Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht vollständig berücksichtigen. Es dürfte einem Strafrichter sehr schwerfallen, die Einzelheiten der Leistungsberechnung im SGB II nachzuvollziehen. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten angeraten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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