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SGB IV: Ist die Tätigkeit als Apotheker Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherung?

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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (Apotheker)

Ist die Tätigkeit als Apotheker zwingende Voraussetzung für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Für bestimmte Personenkreise besteht nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI auf Antrag die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird in der Praxis häufiger nicht der typische Apothekerberuf ausgeübt. Beispielsweise kann ein Apotheker eine Funktion als Laborleiter mit pharmazeutischer Ausübung ausfüllen.

Die Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Deutschen Rentenversicherung nicht selten u. a. mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Approbation.

Zur Frage der Funktion des Apothekerberufs hat das Sozialgericht (SG) Aachen entschieden (SG Aachen, Urt. v. 15.12.2015 – S 13 R 35/14). In den Urteilsgründen heißt es dazu:

Das Kriterium der Beklagten, dass eine Approbation zwingende Voraussetzung für die Befreiung der Rentenversicherung ist, greift nicht. Sie ist der Auffassung, dass der Apothekerberuf nur mit einer Approbation ausgeübt werden kann. Unabhängig davon kommt es für die Beurteilung, ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht darauf an, ob für den Apotheker eine Approbation objektive und unabdingbare Zugangsvoraussetzung war. Im vorliegenden Fall ist der Apotheker als Laborleiter computergestützter Wirkstoffentwicklung beschäftigt. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Apotheker in der Funktion des Laborleiters einen Apothekerberuf ausübt.

„(...) Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Kläger in der Funktion des Laborleiters den Apothekerberuf ausgeübt hat (wofür dann gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 2a BApO auch die formalen Voraussetzungen vorgelegen haben) (…...). ”Ausübung des Apothekerberufes – so definiert es § 2 Abs. 3 BApO – ist „die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ (...)“.

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Mit dem Urteil des SG Aachen wurde festgestellt, dass nicht entscheidend ist, ob der Apothekerberuf ausgeübt wird. Nicht von Bedeutung ist weiter, welche Berufsbezeichnung die Tätigkeit hat. Daher sollte gegen eine Ablehnung der Befreiung Widerspruch und Klage eingereicht werden.

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