Sicherung des Status als Produzierendes Unternehmen bei Strom- und Energiesteuer

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Weitgehend unbemerkt hat das Stromsteuerrecht einige bedeutende Änderungen erfahren, die für Produzierende Unternehmen gravierende Folgen haben können.

Änderungen der Energie- und Stromsteuerverordnung 

Nach dem das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im September 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I Seite 3299), hat das Bundesfinanzministerium zeitnah und mit Geltung ab 2018 Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen. Neben weiteren Verschärfungen enthalten die Änderungen der Verordnung die Einführung bzw. Klarstellung des Erfordernisses von Messungen der nach § 51 EnergieStG bzw. § 9a StromStG entlastungsfähigen Mengen und eine neue weitreichende Beschränkung des Status als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Beschäftigung von Fremdunternehmen im Bereich der Produktion (§ 15 Abs. 8a StromStV).

Die Einordnung als Unternehmen des Produzierende Gewerbe erfolgt nach § 2 Nr. 3 StromStG entsprechend den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Durch diese statische Verweisung erlangt die WZ 2003 Gesetzesrang. Gleichwohl führen die Änderungen der Verordnung nun zu Beschränkungen der Einordung in die Klassifikation. 

Beispiel:

Was diese Regelung in der StromStV bewirken kann, zeigt der folgende Fall:

Das Unternehmen U ist in der Nahrungsmittelbranche tätig und beschäftigt in seiner Produktion neben eigenen Mitarbeitern auch Fremdunternehmen, die als Werkunternehmer bestimmte Tätigkeiten eigenverantwortlich und weisungsfrei ausüben. U hat jährlich Anträge auf Steuerentlastung u. a. nach den §§ 9b und 10 StromStG gestellt und Stromsteuererstattungen erhalten. Im Jahr 2019 stellt sich das zuständige Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass U aufgrund der Beschäftigung von Fremdunternehmen nicht mehr dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Sämtliche Steuerentlastungsanträge werden abgelehnt und Erstattungen teilweise zurückgefordert. 

Hinweise Ihres Anwalts für Energie- und Steuerrecht: 

Wehren Sie sich gegen diese Statusveränderung durch das Hauptzollamt, die in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt!

Mit den Neuregelungen geht auch eine weitere Erhöhung der Regelungsdichte einher. Das Energie- und Stromsteuerrecht wird damit wieder komplexer und für viele Unternehmen und dessen Geschäftsleitung erhöht sich infolgedessen neben dem administrativen Aufwand auch das Risiko, nicht alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Klar und im Detail geregelte Prozesse können den administrativen Aufwand und auch das Steuer- sowie das Haftungsrisiko minimieren. Dazu können Energie-Compliance-Systeme (sog. Energie-CMS) beitragen. Diese sind bei vielen Unternehmen bereits vorhanden, bei vielen jedoch auch nicht bzw. nicht für den Bereich der Energie- und Stromsteuer. Die Neuregelungen zum 01.01.2018 sind daher ein guter Anlass, sich mit der Einführung eines CMS zu beschäftigen. Nach der Einführung eines solchen effektiven CMS sollten Unternehmen in Zukunft für die Zukunft gut gewappnet sein. 

Haben Sie Fragen zu den Neuregelungen der EnergieStV, der StromStV oder zum Thema Energie-CMS? Sprechen Sie uns an. Unser Energiesteuer-Team steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!


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