Silvester 2016 – Verjährung droht – Verjährungsfristen prüfen!

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Zum 31.12. endet nicht nur das Kalenderjahr, auch die Durchsetzbarkeit von Forderungen kann enden (Silvesterverjährung).

Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für viele Forderungen gilt, beginnt gem. § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zudem beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB) und endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, also zum 31.12. (§ 188 II BGB).

Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahre 2013 entstanden sind und bei denen der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder kennen müsste, mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren und dies unabhängig davon, wann im Jahr 2013 der Anspruch entstanden ist.

Der regelmäßigen Verjährung unterfallen beispielsweise einige wesentliche Ansprüche:

  • Lieferansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen
  • Erfüllungsansprüche aus Aufträgen
  • grundsätzlich Zahlungsansprüche aus sämtlichen Verträgen

und somit auch Vergütungsansprüche für Dienstleistungen.

Andere Ansprüche unterfallen nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist:

Gewährleistungsansprüche beim Kauf einer Sache beispielsweise verjähren grundsätzlich, sofern keine wirksame anderweitige Vereinbarung getroffen ist und der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, in zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache.

Bei einem Werkvertrag verjähren die Ansprüche auf Grund eines mangelhaften Werkes grundsätzlich in zwei Jahren ab Abnahme des Werkes, wobei bei arglistig verschwiegenen Mängeln die Regelverjährung gilt.

Zudem unterliegen verschiedene Schadensersatzansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Um die Forderungen rechtzeitig durchzusetzen ist es erforderlich, vor Eintritt der Verjährung die Forderung verjährungshemmend geltend zu machen. Hierzu reicht eine einfache Mahnung nicht aus.

Schon deshalb empfiehlt es sich in vielen Fällen, Klage zu erheben oder ein Mahnverfahren einzuleiten, um damit die Verjährung zu hemmen (§ 204 Nr. 1 bzw. 3 BGB) und Ansprüche effektiv durchzusetzen.

Für die klageweise Durchsetzung von Forderungen über 5.000,00 € ist zudem grundsätzlich ein Anwalt erforderlich.

Forderungen auf Grund eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen zu können, ist ein besonders ärgerliches, weil vermeidbares Missgeschick.

Bevor Sie in den wohlverdienten Urlaub starten, empfehlen wir, zu prüfen, ob Sie noch offene Forderungen haben, die noch im alten Jahr geltend zu machen sind.

Gerne beraten wir Sie hierzu entsprechend und unterstützen Sie bei der Durchsetzung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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