Skiunfall: Ist „Hinein-Rutschen“ haftbar?

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Am Wochenende sind in der Axamer Lizum, einem beliebten kleineren Skigebiet nahe Innsbruck, zwei Skiläufer miteinander kollidiert.

Der Unfall ereignete sich nicht durch die „klassische“ Kollision aus einer Fahrt heraus, wie die meisten Skiunfälle, sondern durch einen Zusammenprall nach einer Rutschpartie.

Eine 17-jährige Skiläuferin war etwas oberhalb des Unfallopfers gestürzt und rutschte auf der relativ steilen Piste zu Tal. Dabei verlor sie die Kontrolle über ihren Körper und kollidierte mit einer 55-jährigen Deutschen, die dabei so schwer verletzt wurde, dass sie mit dem Helikopter in die nächste Klinik transportiert werden musste.

Im Gegensatz zur verbreiteten Ansicht, dass man nach einem Sturz doch nicht mehr für daraus folgende Verletzungen Dritter verantwortlich sein könne, setzt das Skirecht hier klare Regelungen:

Danach muss jeder seine Schwünge so setzen, dass er nicht nur entlang seiner Fahrspur keine anderen gefährdet, sondern er muss dabei auch spontane, unvorhersehbare Bewegungen der unterhalb von ihm Fahrenden miteinkalkulieren. Anders ausgedrückt: Er muss immer mit ausreichend Abstand überholen und mit allem rechnen.

Dass dies auf einer stark frequentierten Piste kaum beständig durchzuhalten und daher eine eher theoretische Ideal-Forderung ist, steht auf einem anderen Blatt. Gleichwohl gilt diese Regelung, die auf den FIS-Regeln Nr. 3 (Wahl der Fahrspur) und Nr. 4 (Überholen) beruht, grundsätzlich und immer.

Dies ist durchaus ähnlich wie auf allen Straßen für alle Fahrzeuge das Abstandsgebot (halber Tacho) grundsätzlich gilt, aber wohl selbst von äußerst defensiven Fahrern nicht immer akribisch eingehalten wird.    

Und so ist derjenige, der nach einem Sturz auf der Piste einem Dritten „hineinrutscht“, grundsätzlich genauso hierfür verantwortlich wie derjenige, der eine Kollision durch unaufmerksame oder rücksichtslose Fahrweise verursacht.

Der Unfall-Verursacher hat dann halt Pech gehabt.

  

Andreas Pflieger

Rechtsanwalt und Skilehrer


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