So macht man aus einem Minijob einen Vollzeitjob

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kann ein Minijobber sein Arbeitsverhältnis in einen Vollzeitjob umwandeln? Unter Umständen ja, denn dazu berechtigt ihn eine Vorschrift des Arbeitsrechts. Ob man weit damit kommt, wenn man seinem Arbeitgeber diese Aufstockung quasi aufzwingt, will wohl überlegt sein. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck zeigt auf, dass es diese Möglichkeit gibt und wie man sie – falls sinnvoll – umsetzt.

In diesem Beitrag geht es darum, was unter bestimmten Bedingungen rechtlich möglich ist; ob es sinnvoll ist, sollte man immer individuell abwägen. Gerade in kleineren Betrieben kann es sein, dass man seinen Minijob zwar „erfolgreich“ in einen Vollzeitjob umgewandelt bekommt. Man muss aber regelmäßig in Kauf nehmen, dass das dem Vertrauensverhältnis zum Chef und zu den Kollegen mitunter dauerhaft schadet.

Andererseits gibt es Situationen, in denen eine Umwandlung häufig Vorteile bringt. Beispielsweise: Während einer Beendigungssituation ist die Umwandlung für einen Teilzeitbeschäftigten oft taktisch sinnvoll, da das seine Verhandlungsposition stärkt, wenn es um die Höhe der Abfindung geht.

Oder: Die Teilzeitkraft beziehungsweise der Minijobber arbeitet in einem Großunternehmen. Dort tritt man damit mitunter keinem auf den Schlips, wenn man seine Rechte auf diese Art durchsetzt; und weil man sich keine Feinde gemacht hat, geht man nach der Umwandlung oft wieder zur Arbeitsroutine über.

Wie funktioniert die Umwandlung? Was muss man tun, um vom Minijob zum Vollzeitjob zu gelangen?

Zunächst muss einem klar sein: Ein Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis, nur in Teilzeit, und dafür ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz anwendbar.

Dort heißt es, dass ein Teilzeitbeschäftigter seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen kann, dass er die vertraglich vereinbare Arbeitszeit verlängern will. Falls nun im Unternehmen ein Arbeitsplatz neu besetzt wird, und die Teilzeitkraft mindestens gleich geeignet für den Job ist, wie ein auswärtiger Bewerber, was bei weniger hochqualifizierten Tätigkeiten meist der Fall ist, dann ist der Teilzeitbeschäftigte bei der Auswahl unter den Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen.

Was kann dem entgegenstehen?

Falls sich mehrere Teilzeitbeschäftigte im Unternehmen auf einen Vollzeitjob bewerben, muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen von ihnen auswählen, sodass das die Chancen eines Bewerbers einschränkt.

Und es darf keine „dringenden betrieblichen Gründe“ geben, die der Umwandlung entgegenstehen. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber dadurch, dass er statt zwei 450-Euro-Jobs nun einen „900-Euro-Job“ schaffen muss, steuerlich schlechter gestellt sein. Hier müsste der Arbeitgeber allerdings wohl nachweisen, dass er den neuen sozialversicherungspflichtigen Job wegen wirtschaftlicher Nachteile nicht einrichten würde, was eher schwerfallen dürfte.

Wer diese Option ernsthaft in Erwägung zieht, sollte, bevor er sich an seinen Arbeitgeber wendet, einen erfahrenen Arbeitsrechtler, am besten einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Rat fragen.

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