So sichern Sie Beweise

  • 3 Minuten Lesezeit

Beweissicherung

Bis es in einem Gerichtsprozess zur Beweisaufnahme kommt, können sehr lange Zeiträume verstreichen. In dieser Zeit gehen oft viele Beweismittel verloren. Die Erinnerung von Zeugen verblasst und die äußeren Rahmenbedingungen ändern sich.

Die Zivilprozessordnung lässt nur eine begrenzte Anzahl von Beweismitteln zu:

  • Sachverständigengutachten
  • Zeugen
  • Augenschein
  • Parteivernehmung
  • Urkunden

Zur Vorbereitung eines Prozesses ist es unerlässlich, dass Sie sich Gedanken darüber machen, wie sie Ihre Behauptungen beweisen können. Sie müssen in solchen Fällen die entsprechenden Beweise sichern.

Sachverständigengutachten

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein selbst beauftragtes Sachverständigengutachten die Beweise sichern könnte. Unter dem zugelassenen Beweismittel „Sachverständigengutachten“ versteht die Zivilprozessordnung nur das Gutachten, das vom Gericht in Auftrag gegeben wurde – nicht die privat veranlasste Expertise. Privat eingeholte Gutachten gelten im Prozess nur als Vortrag der Partei, keinesfalls aber als Beweis.

Wenn es auf effektive Sicherung ankommt, hält das Prozessrecht einen eigenen Verfahrensweg bereit: das selbstständige Beweisverfahren. Dieses Verfahren kann gestartet werden, wenn der beweiserhebliche Zustand nur vorübergehender Natur ist oder verändert werden muss (Nachbarschaftsstreit, Mietstreitigkeiten, Bauprozesse oder Verkehrsunfälle).

Zeugen 

Zeugen taugen als Beweismittel nur hinsichtlich der Sachverhalte, die sie selbst wahrgenommen haben. Mittelbare Erkenntnisse (Schlussfolgerungen, Hörensagen usw.) sind dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Die Sicherheit einer Zeugenaussage nimmt mit Zeitablauf ab, weil Erinnerungslücken entstehen und Wahrnehmungslücken durch Interpretation gefüllt werden.

Zur Beweissicherung ist es daher sinnvoll, zeitnah ein Protokoll über die wesentlichen Inhalte der (späteren) Zeugenaussage anzufertigen. Wichtig sind das Datum des Protokolls und die Unterschrift des Zeugen. Ein so erzeugtes Dokument kann auch als Erinnerungsstütze in einem Prozess eingeführt werden. Gleiches gilt für die vom Zeugen erstellten Gesprächsprotokolle und Aufzeichnungen. Diese sind zwar nicht unmittelbar Beweismittel im Verfahren, erhöhen aber die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage.

Augenschein

Das Beweismittel des Augenscheins meint die Betrachtung des beweiserheblichen Sachverhalts durch das Gericht. Hier helfen oft Skizzen und Fotografien, notfalls auch ein Termin vor Ort.

Wann immer es auf Termine ankommt, ist es hilfreich, eine Tageszeitung ins Bild zu halten. Geht es um Maße (zum Beispiel die Größe eines Schimmelflecks oder einer Beule im Lack) sollte ein Maßstab mit ins Bild genommen werden.

Als Augenscheinsobjekt/Urkunde dienen auch Protokolle, die direkt im Zusammenhang mit einem Schadensereignis aufgenommen wurden. Die Erstellung eines Schadensprotokolls ist unerlässlich bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mängeln einer Mietsache oder bei sonstigen Schäden, die sich als Folge einer mangelhaften Leistung darstellen (können).

Parteivernehmung

Das Beweismittel der Parteivernehmung meint immer die Vernehmung der gegnerischen Partei. Bei diesem Beweismittel ist äußerste Vorsicht geboten, weil Eigeninteressen den Inhalt der Aussage dominieren können.

Im Prozess kann allerdings die Parteivernehmung in Verbindung mit dem Vorhalt von anderen Beweisergebnissen den gegnerischen Sachvortrag wirksam angreifen. Dabei können nicht nur zugelassene Beweismittel verwertet werden (Fotos, protokollierte Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten), sondern auch Aussagen vom Hörensagen, eigene Aufzeichnungen des Beweisführers, private Gutachten usw.

Urkunden

Urkunden sind alle Schriftstücke, die einen rechtlich erheblichen Inhalt haben, einen Aussteller erkennen lassen und diesen Aussteller rechtsverbindlich identifizieren. Telefax und E-Mail ohne qualifizierte Signatur sind nur Augenscheinsobjekte.

Das Beweismittel der Urkunde meint das Urkunden-Original, keine Kopie. Wer sich auf den Inhalt einer Urkunde beruft, muss also auch im Besitz des Originals sein und dieses gegebenenfalls vorlegen können.

Urkunden sind aber nur vermeintlich ein sicheres Beweismittel. Sie beweisen nämlich nur, was die Parteien schriftlich niedergelegt haben, nicht dagegen, was sie tatsächlich wollten. Erklärungen außerhalb der Urkunde können zur Auslegung der Bestimmungen herangezogen werden (sofern sie beweisbar sind).

Fazit:

Nutzen Sie alle Möglichkeiten der Dokumentation. Bei „vergänglichen“ Beweismitteln machen Sie ein Protokoll und lassen Sie es sich abzeichnen. 

Vergessen Sie private Gutachten. Lassen Sie das Gericht den Gutachter beauftragen. Das selbstständige Beweisverfahren ist zwar etwas teuer, ist aber in der Rechtsschutzversicherung inkludiert. Es bringt verwertbare Beweise und erzeugt gehörig Druck auf den Gegner. Das Mittel der Wahl.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mediator & Coach Robert Haas FA ArbR (1997)

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten