Soldat kann bei tätlichem Angriff fristlos entlassen werden

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Begeht ein Soldat eine erhebliche Straftat, kann er von der Bundeswehr grundsätzlich fristlos entlassen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 55 Abs. 5 des Soldaterngesetzes geregelt. Liegt demzufolge eine Straftat von erheblichem Gewicht vor, welche die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährdet, ist die Entlassung statthaft. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg am 09.07.2021 - Az: 5 ME 81/21 entschieden. Im entschiedenen Fall war es zu einem Angriff und Beleidigungen der Ehefrau und deren Schwester gekommen. Soldaten, die rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen demnach jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Zudem bestätige das Verhalten des Soldaten das abträgliche Vorurteil gegenüber Soldaten in der Bevölkerung .Der Soldat hatte sich gegen die Entlassung mit einer Klage und einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Da Verwaltungsgericht hatte dem Antrag des Soldaten noch stattgegeben.

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d.R. Christian Steffgen hat in ähnlichen Verfahren Erfolge gegen fristlose Entlassungen erzielen können. Das Merkmal der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird von manchen Verwaltungsgerichten zu Unrecht bejaht. Es reicht nicht aus, dass eine Gefährdung seitens der Bundeswehr behauptet wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vorgang konkret und nachweislich bekannt wurde. Anderenfalls würde ein Soldat quasi unter Umgehung der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung entlassen.

Betroffene Soldaten können telefonisch  oder per e-mail eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände der Bundeswehr.


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