Soldat kann wegen politischer Tätigkeit gemäß § 55 V SG fristlos entlassen werden - Expertenbeitrag

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Der Artikel setzt einen Beitrag zur fristlosen Entlassung von Soldaten bei der Bundeswehr fort.

Soldaten auf Zeit  können von der Bundeswehr in den ersten vier Jahren Ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt haben und das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 22.02.2022 (Az: W 1 S 22.131) dem Eilantrag eines Soldaten auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Der Soldat wurde aus der Bundeswehr entlassen, weil ihm vorgehalten wurde, vor seiner Einberufung an Veranstaltungen, die unmittelbar oder mittelbar der Unterstützung der PKK dienten, teilgenommen, Spenden an eine PKKnahe Hilfsorganisation geleistet, einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration für die Aufhebung des PKK-Verbots in Deutschland in seinem Facebook-Account veröffentlicht und sich nicht eindeutig von dem hierdurch entstandenen Eindruck einer zumindest mittelbaren politischen Nähe zu der in Deutschland seit 1993verbotenen PKK distanziert habe. 

Der Verwaltungsgerichtshof München hat auf die Beschwerde der Bundeswehr hin mit Beschluss vom 22.06.2022 (Az: 6 CS 22.689) den Beschluss des VG Würzburg aufgehoben. Der Antrag wurde abgelehnt. Die fristlose Entlassung stelle nach Ausffassung des Senats ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Für den Begriff der Gefährdung ist ausreichend, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht, mithin eine Gefahr droht (OVG SH, U.v. 19.10.2015 LB 25/14).  § 8 SG ist nach Ausführung des Senats des VGH als eine einheitliche soldatische Pflicht zu qualifizieren. Der Soldat darf nach außen keinerlei Distanz oder Ablehnung zur verfassungsmäßigen Ordnung erkennen lassen, unabhängig von der dahinterstehenden Motivation oder Überzeugung (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 2 WD 16/16 ).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. In  22 Jahren hat er viele Entlassungverfahren erfolgreich geführt.

Formelle Fehler können sich zum einen aus einer mangelden Anhörung des Soldaten oder der Vertrauensperson ergeben. In materieller Hinsicht ist der Umfang der politischen Tätigkeit nach seinen Erfahrungen oft ausschlaggebend. Im Gegensatz zum zitierten Fall dürfte eine einmalige Teilnahme an einer Veranstaltung ohne weitere Agitation und  Unterstützung noch nicht für eine Entlassung ausreichend sein.

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