Soldatenrecht: Entlassung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis - Expertenbeitrag

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Soldaten auf Zeit können innerhalb der ersten vier Jahre ihrer Dienstzeit gemäß § 55 SG entlassen werden. Bei Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit über vier Jahren und bei Berufssoldaten tritt bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet (§ 63 Abs. 1 WDO). Bei einer strafrechtlichen Veerurteilung zu einer Freiheitsstrafe scheidet der Soldat aus dem Dienstverhältnis gemäß § 48 SG kraft Gesetzes aus.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Er hat  in über 22 Jahren viele Entlassungsverfahren und Wehrdisziplinarverfahren erfolgreich begleitet.

Wie sollte sich der Soldat verhalten, wenn er entlassen werden soll ?

Zunächst ist von einer frühzeitigen Einlassung beim Disziplinarvorgesetzten ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben, dringend abzuraten. Der Disziplinarvorgesetzte ist nicht derjenige, der über eine Entlassung oder Einleitung eines Dienstverhältnis entscheidet. Auch ein sehr gutes Verhältnis zu ihm kann daher nicht von einem Absehen der Entlassung oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen.

Inhaltsgleiches Strafverfahren

Häufig sind die Dienstpflichtverletzungen mit Straftaten verbunden. Ohne eine strafrechtliche Verurteiung sollte man -grundsätzlich nicht frühzeitig eine Entlassung gemäß § 55 SG akzeptieren. Wird das Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, wird man bei einer rechtskräftigen Entlassung nicht automatisch wieder eingestellt. Daher ist im Zweifel stets Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung einzulegen, um die Rechtskraft aufzuhalten.

Bei Berufssoldaten und länger als vier Jahre dienenden Soldaten gilt entsprechend ebenfalls, sich vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens  nicht ohne rechtlichen Beistand zu äußern.

Selbst bei eindeutigen Straftaten, die etwa aufgrund der Beweislage nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden können, kommt es häufig auf die Motivation und innere Tatseite, wie Vorsatz und Fahrlässigkeit, Entschuldigungs- und Milderungsgründe an. Hat ein Soldat eine dienstliche Erklärung im Rahmen einer dienstlichen Anhörung abgegeben, ist es sehr schwierig, diese Aussage im gerichtlichen Verfahren noch klarzustellen. Auch Umstände, die der Soldat nicht vorgebracht hat, wie tragische persönliche Schicksalsschläge, etwa der Trennung vom Partner, Todesfälle in der Familie oder sonstige Umstände können eine große Rolle bei der Entscheidung spielen. Später werden diese oft nur noch als Verteidigungstatktik angesehen, da der Soldat am Anfang anders ausgesagt hat.



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