Sonderkündigungsschutz: Wer hat ihn & wo steht's?

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Unkündbarkeit heißt, dass nur noch aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden kann.
  • Einige Kategorien von Beschäftigten sind besonders gegen Kündigungen geschützt (Sonderkündigungsschutz).
  • Oft wirkt dieser Schutz sogar bis zu einem Jahr nach Beendigung eines Amtes fort.

Hinweis: Kündigungshindernisse sind meist noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss gerichtlich geltend gemacht werden.

Wer genießt Sonderkündigungsschutz?

Schwangere: Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung unzulässig während der Schwangerschaft. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht für vier Monate Kündigungsschutz. Außerdem dürfen Frauen in Mutterschutz und mindestens bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte: Nach §§ 168 ff. SGB IX können Schwerbehinderte nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Der Kündigungsgrund ist hierbei irrelevant. Auch muss ein Präventionsverfahren durchgeführt werden.

Betriebsräte/Personalräte: Nach § 15 KSchG und § 47 PersVG genießen auch Personalratsmitglieder und Betriebsräte weitgehenden Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht auch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Selbst Wahlvorstände und Wahlbewerber sind geschützt, diese aber bis zu einem halben Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Arbeitnehmervertreter in Heimarbeit: Nach § 29a HAG sind auch in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmervertreter (Betriebsräte; JAV) gegen Kündigung geschützt inkl. „Cool Down“-Periode von einem Jahr nach Ende der Amtszeit.

Vertrauensperson von Schwerbehinderten: Nach § 179 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG hat die Vertrauensperson von Schwerbehinderten den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsräte. Während der Amtszeit und noch ein Jahr nach dessen Beendigung ist eine Kündigung unzulässig.

Ehrenamtliche Arbeitsrichter: Nach § 45 DRiG ist die Kündigung von ehrenamtlichen Richtern während der Amtszeit wegen der Übernahme oder Ausübung dieses Amtes unzulässig.

Personen in Elternzeit: Nach § 18 BEEG sind Personen in Elternzeit vor Kündigungen geschützt, sofern nicht die Behörden (Regierungspräsidien) diese vorab für zulässig erklären. Und auch in diesem Fall kann verfügt werden, dass die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit zulässig ist.

Personen in Familienpflege: Während der Familienpflegezeit und der sog. „Nachpflegezeit“ besteht Kündigungsschutz nach § 9 FPfZG. Auch hier können die Behörden in einigen Fällen die Zulässigkeit der Kündigung erklären.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Nach § 8 ASiG dürfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht gekündigt werden, wenn dies eine Benachteiligung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben darstellt. Das Kündigungsverbot ist also relativ. Eine Kündigung darf nicht im Zusammenhang mit Gründen stehen, die mit der Erfüllung ihrer Pflichten in der Arbeitssicherheit zusammenhängen.

Angestellte Betriebsärzte: Aus § 8 ASiG ergibt sich das relative Kündigungsverbot auch für Betriebsärzte. Achtung: eine Abberufung ist nicht unzulässig. Allerdings bedarf diese nach § 9 ASiG der Zustimmung des Betriebsrats.

Auszubildende: Nach dem Ende der Probezeit können auch Azubis nach § 22 BBiG auf besonderen Kündigungsschutz vertrauen. Diese darf höchstens vier Monate (gewöhnlich: sechs) betragen.

Wehrdienstleistende: Nach § 2 ArbPlSchG darf Wehrpflichtigen ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis Beendigung des Grundwehrdienstes und während Wehrübungen nicht gekündigt werden. Eine Ausnahme ist die betriebsbedingte Kündigung, wobei der Wehrdienst nicht zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden darf. Auch für Kleinbetriebe gilt dies nur eingeschränkt.

Inhaber von Bergmannversorgungsscheinen: In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland können knappschaftlich versicherte Untertagearbeiter im Bergbau nach einer bestimmten Beschäftigungszeit Versorgungsscheine erhalten. Als Inhaber können sie dann nur noch mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Dies gilt nicht in der Probezeit oder bei Befristung.

„Gesetzeshüter“ werden auch geschützt

Ämter oder Beauftragte im Betrieb, welche über die Einhaltung von Gesetzen wachen, genießen besonderen Schutz vor ordentlichen Kündigungen.

Datenschutzbeauftragte: Nach (§ 38 Abs. 2 BDSG i.V.m.) § 6 Abs. 4 BDSG können Datenschutzbeauftragte nicht ordentlich gekündigt werden, wenn eine Pflicht zur Bestellung bestand. Auch hier gilt die „Cool Down“-Periode von einem Jahr nach Amtsende.

Abfallbeauftragte: Nach § 59 KrWG verfügen Abfallbeauftragte über besonderen Kündigungsschutz. Keinen Kündigungsschutz besitzen Tierschutzbeauftragte.

Immissionsschutzbeauftragte: Nach § 58 BImSchG gilt auch für ihn Sonderkündigungsschutz mit „Cool Down“-Periode von einem Jahr nach Beendigung der Beauftragung.

Störfallbeauftragte: Über § 58d BImSchG gilt dasselbe wie für den Immissionsschutzbeauftragen.

Gewässerschutzbeauftragte: Über § 66 WHG ist § 58 BImSchG anwendbar, so dass der Gewässerschutzbeauftragte über denselben Kündigungsschutz wie der Immissionsschutzbeauftragte verfügt.

Gleichstellungsbeauftragte: Nach § 18 BGleiG i.V.m. § 15 Abs. 2 KSchG ist eine ordentliche Kündigung von Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen. Auch hier gilt der Schutz in der „Cool Down“-Periode ein Jahr nach Amtsbeendigung fort.

Besonderer Kündigungsschutz kann sich ferner ergeben aus

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Individualarbeitsvertrag

Bin ich also einfach geschützt?

Nein. Wenn Sie Ihren Kündigungsschutz nicht mit der Kündigungsschutzklage! geltend machen, fliegen Sie trotzdem. Das gilt auch für alle oben genannten Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz bzw. Unkündbare. 

Wichtig: Sie haben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben!

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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