Sonderurlaub im Arbeitsrecht: Wissen, was Ihnen zusteht

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Für Arbeitnehmer gibt es im Arbeitsrecht die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen.

Es gibt Situationen im Leben, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub hat. Dieser hat nichts mit dem regulären Jahresurlaub zu tun. Im Arbeitsrecht ist dies im Bundesurlaubs-Gesetz (BurlG) geregelt. Sonderurlaub gehört auch zum Erholungsurlaub. Daher handelt es sich um eine bezahlte Freistellung. Der Erholungsurlaub ist in § 616 BGB geregelt. Nähere arbeitsrechtlich relevante Angaben befinden sich auch im Arbeitsvertrag. Für den Sonderurlaub gilt es, folgende Bedingungen zu beachten:

  • Es liegen persönliche Ereignisse des Arbeitnehmers vor.
  • Der Grund für die Beurlaubung darf keine schuldhafte Handlung des Arbeitnehmers sein.
  • Die Dauer des Sonderurlaubs bewegt sich in einem überschaubaren Rahmen.


Gründe für einen Sonderurlaub sind einschneidende Lebensereignisse des Arbeitnehmers. Dann ist es möglich, gesetzlichen Sonderurlaub zu beanspruchen. Hierzu zählen folgende Situationen:

  • Die Geburt des Nachwuchses: Arbeitnehmer erhalten einen Tag Sonderurlaub. Manchmal reicht es nicht aus, wenn es sich bei der Gebärenden um die Lebensgefährtin handelt. Einige Tarifverträge setzen eine Ehe voraus.
  • Tod eines nahen Verwandten: Bis zu drei Tage Sonderurlaub sind möglich, wenn Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner versterben.
  • Eheschließung: Bis zu drei Tage Sonderurlaub sind bei der eigenen Hochzeit möglich. Dazu zählen auch die silberne oder goldene Hochzeit. Manche Tarifverträge genehmigen auch Sonderurlaub, wenn ein naher Verwandter heiratet.
  • Dienstjubiläum: Beschäftigten im Öffentlichen Dienst steht ein Tag Sonderurlaub zu, wenn sie 25- oder 40- jähriges Dienstjubiläum feiern.  
  • Die schwere Krankheit eines Angehörigen, der im eigenen Haushalt wohnt: Für solche Fälle ist ein Tag im Jahr Sonderurlaub vorgesehen. Reicht das nicht aus, ist eine unbezahlte Beurlaubung möglich. Handelt es sich um eine akute, schwere Erkrankung des eigenen Kindes, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt frei. Allerdings kompensiert das Kinderkrankengeld den Lohn. Bis zu vier Tage Sonderurlaub sind pro Jahr möglich.
  • Ärztliche Behandlungen: Ist eine Behandlung unaufschiebbar und nur innerhalb der Arbeitszeit möglich, kann für diesen Zeitraum eine Beurlaubung erfolgen.
  • Betriebsbedingter Umzug: Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst ist in diesem Fall ein Tag Sonderurlaub vorgesehen.

Möglich ist es zwar immer, eine unbezahlte Freistellung zu beantragen, ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings im Arbeitsrecht meist nicht.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Sonderurlaub, Freistellung, Arbeitsvertrag

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