Soziales Entschädigungsrecht

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Stalking ist nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzusehen.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil am 07.04.2011 entschieden, dass Stalking nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts anzusehen ist (Az.: B 9 VG 2/10 R).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die inzwischen 60-jährige Klägerin hatte mehrere Monate mit einem alkoholkranken Mann zusammengelebt und versuchte seit Oktober 2001, sich von ihm zu trennen, was dieser nicht akzeptierte. Der Mann stellte der Klägerin weiterhin über zwei Jahre lang nach. So rief er sie zu jeder Tages- und Nachtzeit an, sandte ihr SMS, Briefe, Postkarten, lauerte ihr immer wieder auf, um sie zu verfolgen und mit ihr zu sprechen. Weiterhin veranlasste der Mann missbräuchlich Polizei-, Notarzt- und Feuerwehreinsätze zur Wohnung der Klägerin. Darüber hinaus kam es wiederholt zu Bomben- und Todesdrohungen des Mannes gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen. Trotz gerichtlich angeordneter Gewaltschutzanordnungen stellte der Mann der Klägerin weiterhin nach, bis er wegen Bedrohung und mehrfachen Verstoßes gegen die Schutzanordnungen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Während des gesamten Zeitraums der Nachstellungen kam es – mit Ausnahme von einem Griff an den Arm mit Herumreißen der Klägerin vor einem Geschäft – nicht zu körperlichen Übergriffen durch den Mann.

Aufgrund der jahrelangen Nachstellungen erkrankte die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen, Nervosität, Konzentrations- und Schlafstörungen. Dies führte bei der Klägerin zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Die Klägerin klagte sodann auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Leistungsvoraussetzung ist jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass die Klägerin infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hatte.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stellt jedoch Stalking – also das Nachstellen einer Person – nicht generell einen tätlichen Angriff im Sinne des OEG dar, da hierfür grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung erforderlich wäre. „Gewaltlose“, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer reichen nicht aus (Quelle: Medieninformation Nr. 12/11 des Bundessozialgerichts vom 07.04.2011).


Rechtsanwältin Bianca Geiß

 


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