Sozialleistungen für aus der Ukraine Geflüchtete

  • 1 Minuten Lesezeit



Momentan Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Momentan erhalten Geflüchtete aus der Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies wird sich ab 01.06.2022 ändern. 

Ab 01. Juni 2022 Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII

Ab dann können Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden. Dies ist das Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. April 2022. 

Voraussetzung: Registrierung im Ausländerzentralregister und Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

In dem Beschluss heißt es:

„Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden daher künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt. Diese erhalten nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist keine solche Entscheidung“ (über den Asylantrag) „nötig, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.“

https://www.sozialrecht-metschkoll.de/post/sozialleistungen-f%C3%BCr-gefl%C3%BCchtete-aus-der-ukraine


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Beate Metschkoll

Beiträge zum Thema