Sozialrecht: Ansprüche der Flüchtlinge des Krieges in der Ukraine bis 31.05.2022

  • 3 Minuten Lesezeit

Hinweis zur Rechtskreisänderung ab 01.06.2022

Ab dem 01.06.2022 geht die Zuständigkeit für die Flüchtlinge von den Sozialämtern auf die örtlichen JobCenter über. Damit erhöhen sich auch die Leistungen. Es wird Übergangsregelungen geben. 

Weiterhin gilt: frühzeitig einen Antrag stellen.

Mit der neuen Rechtslage wird sich ein weiterer Artikel in Kürze befassen.

Das Sozialrecht hilft den Flüchtlingen des Krieges in der Ukraine.

Wir haben als Kanzlei für Arbeit & Soziales einige Informationen für die Helfer der Flüchtlinge zusammengestellt, damit die Flüchtlinge in einem einfachen Verfahren die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Grundlage

Der DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/382 DES RATES der Europäischen Union vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des  Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes öffnet den Flüchtlingen den gesamten Raum der Europäischen Union.

Sie können grundsätzlich für ein Jahr ohne einen Asylantrag in Europa leben und arbeiten.

Nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt.

Nationales Recht in Deutschland

Die Flüchtlinge haben den Aufenthaltsstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

Ausnahmen sind möglich. Ein Asylantrag ist nicht erforderlich.

Leistungen für Flüchtlinge

Die Flüchtlinge haben auf Grund dieses Aufenthaltsstatus verschiedene Ansprüche.

Existenzsichernde Sozialleistungen 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

In den ersten 18 Monaten: Grundleistungen nach § 3, 3a, 6 und 7 AsylbLG.

Nach 18 Monaten: Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB XII.

Zuständig ist das örtliche Sozialamt.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter.

Gesundheitsversorgung

In den ersten 18 Monaten: Gesundheitsversorgung über § 4 und 6 AsylbLG

i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V.

In der Regel Behandlungsscheine vom Sozialamt.

Nach 18 Monaten: Gesundheitsversorgung mit Gesundheitskarte über § 264 Abs. 2 SGB V

keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V). Gesundheitskarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt (§ 264 Abs. 2 und 3 SGB V).

Pflegeleistungen

In den ersten 18 Monaten: Pflegeleistungen über § 6 AsylbLG

Nach 18 Monaten: Hilfe zur Pflege entsprechend § 61ff SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG

Eingliederungshilfe

In den ersten 18 Monaten: Eingliederungshilfe über § 6 AsylbLG

Nach 18 Monaten: Eingliederungshilfe entsprechend SGB IX i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, § 100 Abs. 1 SGB IX

Verfahrensrechte

Im Verwaltungsverfahren haben Sie umfangreiche Gestaltungsrechte.

Antrag stellen

Grundsätzlich setzt jede Leistung ab (schriftlicher) Antragstellung ein; jedoch nur zum Teil mit einer zeitlichen Rückwirkung auf den Monatsbeginn.

Anträge können formlos gestellt werden; in der Regel werden Formulare nachgereicht.

Es gilt zu Ihren Gunsten das Datum der ersten formlosen Antragstellung.

Die zuständige Behörde ist nicht immer leicht zu finden.

Hier wird im Allgemeinen das örtliche Sozialamt zuständig sein.

Der Antrag kann bei jedem anderen Leistungsträger (z.B. örtliche Krankenkasse, Rentenamt, Arbeitsamt) oder bei allen Gemeinden gestellt werden, weil diese nach § 16 Abs. 2 SGB I zur Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger verpflichtet sind.

Mitwirken

Nach § 60 SGB I sind Antragsteller zur Mitwirkung und Auskunft über die eigenen Verhältnisse verpflichtet. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Formularen.

Bescheid prüfen

Wenn Sie den Leistungsbescheid erhalten, prüfen Sie, ob alle Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurden und ob Ihnen alle zustehenden Leistungen bewilligt wurden.

Widerspruch

Sie haben für den Widerspruch einen Monat ab Zugang des Bescheides Zeit.

Schreiben Sie in eigenen Worten, was Ihnen an dem Bescheid fehlt, falsch ist oder seltsam vorkommt.

Widerspruchsverfahren
 
 
Die Behörde prüft den Bescheid und ob alles richtig gemacht wurde. Findet die Behörde einen Fehler, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Liegt kein Fehler vor, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid.

Klage

Sie haben einen Monat ab Zugang des Widerspruchbescheides Zeit, die Klage zum Sozialgericht zu erheben. Das Sozialgericht erhebt keine Gerichtskosten. Für den Rechtsanwalt bekommen Sie bei Bedürftigkeit die Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Behörde berechnet keine Kosten.

Vorläufiger Rechtsschutz

In einer Notlage, die keinen Aufschub duldet kann beim Sozialgericht ein Eilverfahren beantragt werden, das eine schnelle, jedoch vorläufige Regelung Ihrer Situation herbeiführt.

Wir wollen mit dieser kurzen Übersicht erste Hinweise für die Betroffenen geben.

Wichtig ist: möglichst früh einen Antrag stellen!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Wecks

Beiträge zum Thema