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Sozialversicherungsbeiträge – Betriebsprüfung – Säumniszuschläge

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Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich gezahlt, fallen Säumniszuschläge an. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Beitrags.

Kein Ermessen

Die Erhebung der Säumniszuschläge steht grundsätzlich nicht im Ermessen des Versicherungsträgers. Die Zahlungspflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 24 SGB IV). Besonders schwerwiegend wirken sich Säumniszuschläge aus, wenn Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung rückwirkend für lange Zeiträume nachgefordert werden.

Verjährung

Dabei stellt sich regelmäßig die Frage der Verjährung. Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahren. Die Verjährung beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Unkenntnis von der Beitragspflicht

Säumniszuschläge entfallen nur, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Wann aber ist die Unkenntnis unverschuldet? Das Bundessozialgericht hat in Urteilen vom 26.01.2005 (B 12 KR 3/04 R) und 30.03.2000 (B 12 KR 14/99 R) folgende Grundsätze aufgestellt: Vorsatz verlangt das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Schuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). Fahrlässigkeit genügt jedoch nicht. Der Vorsatz muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell festgestellt werden. Die Feststellungslast (Beweislast) trifft im Zweifel den Versicherungsträger.

Bundessozialgericht Urteil vom 26.01.2005 (B 12 KR 3/04 R)

Bundessozialgericht Urteil vom 30.03.2000 (B 12 KR 14/99 R)

Vorsatz bei Schwarzarbeit

Von Vorsatz kann man regelmäßig ausgehen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei „Schwarzarbeit“) überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch nahe, wenn Beiträge für verbreitete „Nebenleistungen“ zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz aber gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein.

Nachträgliche Verlängerung der Verjährungsfrist

Hat der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit keinen Vorsatz zur Vorenthaltung, läuft zunächst von Beginn des folgenden Kalenderjahres an eine vierjährige Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30-jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig wird.

Bundessozialgericht – Urteil vom 18. 11. 2015 – B 12 R 7/14 R

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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